Rechtssatz RS0025431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025431
Geschäftszahl
6Ob179/67; 5Ob2367/96s; 2Ob242/06m
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
Der Hausverwalter ist gemäß § 1009 ABGB verpflichtet, den bei Durchführung der Verwaltung erzielten Nutzen an den Hauseigentümer herauszugeben. Er hat daher dem Hauseigentümer die für die Vergabe des Hausbesorgerpostens in diesem Haus vereinnahmte Ablöse auszufolgen. Für eine Provisionsvereinbarung mit dem Hausbesorger fehlen die Voraussetzungen, da der Hausverwalter kein Dritter, sondern der verlängerte Arm des Hauseigentümers ist.Der Hausverwalter ist gemäß Paragraph 1009, ABGB verpflichtet, den bei Durchführung der Verwaltung erzielten Nutzen an den Hauseigentümer herauszugeben. Er hat daher dem Hauseigentümer die für die Vergabe des Hausbesorgerpostens in diesem Haus vereinnahmte Ablöse auszufolgen. Für eine Provisionsvereinbarung mit dem Hausbesorger fehlen die Voraussetzungen, da der Hausverwalter kein Dritter, sondern der verlängerte Arm des Hauseigentümers ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 179/67
Entscheidungstext OGH 31.08.1967 6 Ob 179/67
Veröff: MietSlg 19069
- 5 Ob 2367/96s
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 2367/96s
nur: Der Hausverwalter ist gemäß § 1009 ABGB verpflichtet, den bei Durchführung der Verwaltung erzielten Nutzen an den Hauseigentümer herauszugeben. (T1); Beisatz: Hier: Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2)
- 2 Ob 242/06m
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 242/06m
Beisatz: Auch die unerlaubte Ablöse. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025431
Dokumentnummer
JJR_19670831_OGH0002_0060OB00179_6700000_001