Begründung:
Die Antragsteller sind zu je 109/12384 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, mit der Grundstücksadresse *****. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 14 des Hauses *****, verbunden.
Die Antragsgegnerin ist Verwalterin dieser Liegenschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Sie führt für sämtliche von ihr verwalteten Liegenschaften ein Sammelkonto, auf dem auch alle Ein- und Auszahlungen der Mit- und Wohnungseigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft gebucht werden. Alle daraus resultierenden Haben- und Sollzinsen verbleiben auf diesem Sammelkonto, den Mit- und Wohnungseigentümern werden Habenzinsen nicht gutgeschrieben; Sollzinsen werden ihnen nicht angelastet.
Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller, der Antragsgegnerin gemäß § 17 Abs 3 WEG aufzutragen, ein auf die Wohnungseigentümergemeinschaft lautendes gesondertes Konto zu führen, weil Hausbesorgerabfertigungsrücklagen verspätet auf das dafür eingerichtete Sparbuch eingezahlt worden seien und insgesamt höhere Beträge auf dem Sammelkonto aufschienen, deren Zinsen der Antragsgegnerin gutgeschrieben würden.Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller, der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WEG aufzutragen, ein auf die Wohnungseigentümergemeinschaft lautendes gesondertes Konto zu führen, weil Hausbesorgerabfertigungsrücklagen verspätet auf das dafür eingerichtete Sparbuch eingezahlt worden seien und insgesamt höhere Beträge auf dem Sammelkonto aufschienen, deren Zinsen der Antragsgegnerin gutgeschrieben würden.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages und wendete ein, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs 3 WEG nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin wickle nicht nur alle Ein- und Auszahlungen der Mit- und Wohnungseigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft über ein Sammelkonto ab, sie trete auch mit Beträgen für die Mit- und Wohnungseigentümer in Vorlage; im Hinblick auf die umfangreichen und zeitlich differierenden Ein- und Auszahlungen sei eine Zinsenberechnung nicht möglich.Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages und wendete ein, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, WEG nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin wickle nicht nur alle Ein- und Auszahlungen der Mit- und Wohnungseigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft über ein Sammelkonto ab, sie trete auch mit Beträgen für die Mit- und Wohnungseigentümer in Vorlage; im Hinblick auf die umfangreichen und zeitlich differierenden Ein- und Auszahlungen sei eine Zinsenberechnung nicht möglich.
Die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer beteiligten sich nicht am Verfahren.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es war der Rechtsauffassung, daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 17 Abs 3 WEG nicht vorliege, aufgrund dessen der Verwalter auch über Antrag nur eines Miteigentümers zur gesonderten Kontoführung verhalten werden könnte. Daß ein Verwalter alle Einzahlungen von Mit- und Wohnungseigentümern und alle Auszahlungen, mit denen er in Vorlage trete, über ein Sammelkonto abwickle, stelle den Normalfall dar, für den der Gesetzgeber mit dem 3.WÄG Ausnahmeregelungen getroffen habe. Allfällige Zinsenentgänge stellten jedenfalls keinen wichtigen Grund im Sinne des § 17 Abs 3 letzter Halbsatz WEG dar. Soweit noch Darlehensrückführungen über den Verwalter erfolgten, hätten die nicht mehr rückzahlungspflichtigen Mit- und Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Verzinsung dieser im voraus bezahlten Beiträge der betroffenen Wohnungseigentümer. Eine Differenz zwischen Auskünften des Verwalters und buchmäßigen Kontoständen könne durch die Führung eines gesonderten Kontos ebenfalls nicht ausgeräumt werden.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es war der Rechtsauffassung, daß ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WEG nicht vorliege, aufgrund dessen der Verwalter auch über Antrag nur eines Miteigentümers zur gesonderten Kontoführung verhalten werden könnte. Daß ein Verwalter alle Einzahlungen von Mit- und Wohnungseigentümern und alle Auszahlungen, mit denen er in Vorlage trete, über ein Sammelkonto abwickle, stelle den Normalfall dar, für den der Gesetzgeber mit dem 3.WÄG Ausnahmeregelungen getroffen habe. Allfällige Zinsenentgänge stellten jedenfalls keinen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Halbsatz WEG dar. Soweit noch Darlehensrückführungen über den Verwalter erfolgten, hätten die nicht mehr rückzahlungspflichtigen Mit- und Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Verzinsung dieser im voraus bezahlten Beiträge der betroffenen Wohnungseigentümer. Eine Differenz zwischen Auskünften des Verwalters und buchmäßigen Kontoständen könne durch die Führung eines gesonderten Kontos ebenfalls nicht ausgeräumt werden.
Das Rekursgericht gab dem von den Antragstellern erhobenen Rekurs nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach ein wichtiger Grund im Sinne des § 17 Abs 3 WEG nicht vorliegt. Einem - gar nicht näher konkretisierten - entgangenen Zinsengewinn der Wohnungseigentümer stehe der Umstand entgegen, daß bei Führung des Sammelkontos Vorauszahlungen durch den Verwalter sich auch zugunsten einer bestimmten Wohnungseigentümergemeinschaft auswirke, wenn deren Zahlungen noch nicht vollständig eingelangt seien.Das Rekursgericht gab dem von den Antragstellern erhobenen Rekurs nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WEG nicht vorliegt. Einem - gar nicht näher konkretisierten - entgangenen Zinsengewinn der Wohnungseigentümer stehe der Umstand entgegen, daß bei Führung des Sammelkontos Vorauszahlungen durch den Verwalter sich auch zugunsten einer bestimmten Wohnungseigentümergemeinschaft auswirke, wenn deren Zahlungen noch nicht vollständig eingelangt seien.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erachtete das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erachtete das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Sachbeschluß dahin abzuändern, daß ihrem Antrag entsprochen werde.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil zur Bestimmung des § 17 Abs 3 WEG idF des 3.WÄG noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes existiert; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil zur Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, WEG in der Fassung des 3.WÄG noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes existiert; er ist aber nicht berechtigt.