Rechtssatz RS0108758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108758
Entscheidungsdatum
11.11.1997
Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §17 Abs3
WEG 1975 §26 Abs1 Z5
Rechtssatz
Die Anrufung des Gerichtes durch einen Miteigentümer wird regelmäßig dann stattfinden, wenn sich weder die Mehrheit noch der Verwalter zur Führung des gesonderten Kontos entschließen konnten. Unabhängig davon, daß der Gesetzgeber die Pluralform wählt ("aus wichtigen Gründen"), ist nicht auf die Quantität, das heißt das Vorliegen mehrerer Gründe, sondern auf die Qualität des Vorbringens abzustellen, sodaß auch ein wichtiger Grund ausreichen muß. Es muß jedenfalls ein besonderes Interesse des Miteigentümers an dieser gesonderten Gebarung bestehen, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Verwalter gleichzeitig Mehrheitseigentümer der verwalteten Liegenschaft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108758
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB02367_96S0000_001