Rechtssatz RS0108759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108759
Entscheidungsdatum
11.11.1997
Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §17 Abs3
Rechtssatz
1) Kein "wichtiger Grund" im Sinne des § 17 Abs 3 WEG liegt vor, wenn ein Verwalter alle Einzahlungen der Miteigentümer und Wohnungseigentümer und alle Auszahlungen, mit denen er auch in Vorlage tritt, über ein Sammelkonto abwickelt und weder Habenzinsen noch Sollzinsen verrechnet. 2) Anders ist der Fall dann gelagert, wenn die laufenden Beiträge der konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft stets fristgerecht bezahlt und überwiegend dafür verwendet würden, Rückstände abzudecken, die im Bereich anderer, jedoch auf demselben Sammelkonto verrechneter Gewalthaber infolge deren Säumnis entstanden sind.1) Kein "wichtiger Grund" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WEG liegt vor, wenn ein Verwalter alle Einzahlungen der Miteigentümer und Wohnungseigentümer und alle Auszahlungen, mit denen er auch in Vorlage tritt, über ein Sammelkonto abwickelt und weder Habenzinsen noch Sollzinsen verrechnet. 2) Anders ist der Fall dann gelagert, wenn die laufenden Beiträge der konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft stets fristgerecht bezahlt und überwiegend dafür verwendet würden, Rückstände abzudecken, die im Bereich anderer, jedoch auf demselben Sammelkonto verrechneter Gewalthaber infolge deren Säumnis entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108759
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB02367_96S0000_002