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Rechtssatz RS0108759

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108759

Geschäftszahl

5Ob2367/96s

Entscheidungsdatum

11.11.1997

Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §17 Abs3

Rechtssatz

1) Kein "wichtiger Grund" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WEG liegt vor, wenn ein Verwalter alle Einzahlungen der Miteigentümer und Wohnungseigentümer und alle Auszahlungen, mit denen er auch in Vorlage tritt, über ein Sammelkonto abwickelt und weder Habenzinsen noch Sollzinsen verrechnet. 2) Anders ist der Fall dann gelagert, wenn die laufenden Beiträge der konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft stets fristgerecht bezahlt und überwiegend dafür verwendet würden, Rückstände abzudecken, die im Bereich anderer, jedoch auf demselben Sammelkonto verrechneter Gewalthaber infolge deren Säumnis entstanden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108759

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB02367_96S0000_002