Rechtssatz RS0025454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025454
Entscheidungsdatum
05.12.1951
Rechtssatz
Wenn der Kommissionär zulässigerweise mit der Durchführung des Geschäftes einen Unterkommissionär beauftragt, haftet er nur für culpa in eligendo. Jedoch obliegt ihm eine den Umständen angemessene Überwachung, Vertretung der Interessen des Kommittenten und Benachrichtigung von allen Umständen, die für den Komittenten in Ansehung des Geschäftes von Bedeutung sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025454
Dokumentnummer
JJR_19511205_OGH0002_0010OB00694_5100000_001