Rechtssatz RS0025591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025591
Entscheidungsdatum
28.04.2010
Rechtssatz
Nach § 1174 ABGB kann nur eine solche Leistung nicht zurückverlangt werden, die zur Begehung einer unerlaubten Handlung gegeben wurde, nicht aber auch eine solche Leistung, die in Erfüllung eines nichtigen Vertrages erbracht wurde.Nach Paragraph 1174, ABGB kann nur eine solche Leistung nicht zurückverlangt werden, die zur Begehung einer unerlaubten Handlung gegeben wurde, nicht aber auch eine solche Leistung, die in Erfüllung eines nichtigen Vertrages erbracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025591
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19500517_OGH0002_0030OB00123_5000000_004