Rechtssatz RS0025599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025599
Geschäftszahl
3Ob677/50; 2Ob500/52 (2Ob501/52)
Entscheidungsdatum
02.07.1952
Rechtssatz
Nach § 1174 ABGB kann nur das Entgelt zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung nicht zurückgefordert werden, keineswegs aber das, womit die unerlaubte Handlung gegangen werden soll (zB Geld, das zur Umwechslung unter Umgehung des WSchG übergeben wurde).Nach Paragraph 1174, ABGB kann nur das Entgelt zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung nicht zurückgefordert werden, keineswegs aber das, womit die unerlaubte Handlung gegangen werden soll (zB Geld, das zur Umwechslung unter Umgehung des WSchG übergeben wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025599
Dokumentnummer
JJR_19501213_OGH0002_0030OB00677_5000000_001