Rechtssatz RS0025844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025844
Geschäftszahl
2Ob243/21; 3Ob118/14w; 10Ob51/15w
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Der Käufer geht seiner Gewährleistungsansprüche (Preisminderung!) nicht verlustig, wenn er die rechtzeitig bemängelte Ware behält und weiterveräußert.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 243/21
Entscheidungstext OGH 26.04.1921 2 Ob 243/21
Veröff: SZ 3/47
- 3 Ob 118/14w
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 118/14w
Vgl; Beisatz: Schon die Berechnung auf der Basis der objektiven Wertverhältnisse zeigt, dass die subjektive(n) Auswirkung(en) von Mängeln auf den Übernehmer bei der Ermittlung der Preisminderung nicht entscheidend sind. IdS geht das Preisminderungsrecht auch nicht durch Untergang oder Veräußerung der Sache verloren. (T1)
Beisatz: Für die Beurteilung des zeitlichen Aspekts der Reisepreisminderung kommt es nicht darauf an, ob der Reisende die mangelhafte Reiseleistung (hier Unterbringung) weiter in Anspruch nimmt, dh durch diese subjektiv beeinträchtigt wird, oder ob er ‑ wie hier bei aufrecht erhaltenem Reisevertrag ‑ selbst durch einen Wechsel in ein anderes Hotel Abhilfe schafft, sondern darauf, ob die Reisemängel während des gesamten Zeitraums der gebuchten (= vereinbarten) Unterbringung weiter bestanden. (T2)
- 10 Ob 51/15w
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 51/15w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0025844
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19210426_OGH0002_0020OB00243_2100000_001