Rechtssatz RS0026061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026061
Entscheidungsdatum
15.09.1982
Rechtssatz
Eine Aufklärungspflicht darüber, daß der Wert aller Münzen nicht mit dem in einem Katalog ausgewiesenen Wert übereinstimmen muß, weil der tatsächliche Wert auch vom Zustand der Münzen abhängt, ist bei einem Kauf nur dann gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa wenn der Verkäufer als gewerblicher Münzhändler Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB ist oder sich als besonders sachkundig ausgibt.Eine Aufklärungspflicht darüber, daß der Wert aller Münzen nicht mit dem in einem Katalog ausgewiesenen Wert übereinstimmen muß, weil der tatsächliche Wert auch vom Zustand der Münzen abhängt, ist bei einem Kauf nur dann gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa wenn der Verkäufer als gewerblicher Münzhändler Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB ist oder sich als besonders sachkundig ausgibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026061
Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00657_8200000_001