Rechtssatz RS0026063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026063
Entscheidungsdatum
26.05.1992
Rechtssatz
§ 1295 Abs 2 ABGB, der die Ausübung eines Rechtes mit Schadenersatzpflichten sanktioniert, wenn damit eine offenkundige Schädigungsabsicht verfolgt wird, ist insofern nur als Ausprägung des generellen Verbots sittenwidrigen Verhaltens zu verstehen, der das gesamte Rechtsleben durchzieht.Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, der die Ausübung eines Rechtes mit Schadenersatzpflichten sanktioniert, wenn damit eine offenkundige Schädigungsabsicht verfolgt wird, ist insofern nur als Ausprägung des generellen Verbots sittenwidrigen Verhaltens zu verstehen, der das gesamte Rechtsleben durchzieht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 58/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 58/92
Veröff: ImmZ 1992,381 = WoBl 1992,223 (Call)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026063
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00058_9200000_004