Rechtssatz RS0026080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026080
Entscheidungsdatum
27.01.1987
Rechtssatz
Eine Werbeagentur muß die grundlegenden Rechtsvorschriften und Grundsätze des Wettbewerbsrechtes insbesonders auch des Rabattgesetzes kennen und deren Mangel gemäß § 1299 ABGB vertreten. Sie muß daher vor Vertragsabschluß ihren Auftraggeber über die Risken einer wettbewerbswidrigen, noch dazu in der Art von ihr angeregten Werbung aufklären.Eine Werbeagentur muß die grundlegenden Rechtsvorschriften und Grundsätze des Wettbewerbsrechtes insbesonders auch des Rabattgesetzes kennen und deren Mangel gemäß Paragraph 1299, ABGB vertreten. Sie muß daher vor Vertragsabschluß ihren Auftraggeber über die Risken einer wettbewerbswidrigen, noch dazu in der Art von ihr angeregten Werbung aufklären.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 308/87
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 4 Ob 308/87
Veröff: ÖBl 1988,28 = MR 1987,61 = WBl 1987,192
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026080
Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0040OB00308_8700000_001