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Rechtssatz RS0026083

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026083

Geschäftszahl

6Ob831/83

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Rechtssatz

Neben selbständigen Unterlassungspflichten gibt es unselbständige oder sekundäre Unterlassungspflichten. Das sind solche, die sich geradezu selbstverständlich aus dem Sinn und Zweck der ausdrücklich geschuldeten Leistungspflicht ableiten lassen, weil der Schuldner alles zu unterlassen habe, was die positive Leistung gefährden oder unmöglich machen könnte, sowie aus Anlaß der Erbringung der positiven Leistung des Gläubigervermögen schädigen würde. Sie sind die selbstverständliche Ergänzung und Kehrseite der behaupteten positiven Leistungspflichten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 831/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 831/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026083

Dokumentnummer

JJR_19840119_OGH0002_0060OB00831_8300000_001