Rechtssatz RS0026083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026083
Entscheidungsdatum
19.01.1984
Rechtssatz
Neben selbständigen Unterlassungspflichten gibt es unselbständige oder sekundäre Unterlassungspflichten. Das sind solche, die sich geradezu selbstverständlich aus dem Sinn und Zweck der ausdrücklich geschuldeten Leistungspflicht ableiten lassen, weil der Schuldner alles zu unterlassen habe, was die positive Leistung gefährden oder unmöglich machen könnte, sowie aus Anlaß der Erbringung der positiven Leistung des Gläubigervermögen schädigen würde. Sie sind die selbstverständliche Ergänzung und Kehrseite der behaupteten positiven Leistungspflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026083
Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0060OB00831_8300000_001