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Rechtssatz RS0026182

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026182

Geschäftszahl

6Ob285/68 (6Ob288/68)

Entscheidungsdatum

30.10.1968

Rechtssatz

Wurde ein Mietvertrag mit dem Eigentümer und mit dem Fruchtnießer des Mietgegenstandes geschlossen, so hat derjenige, der den Eintritt in diesen Mietvertrag geltend macht, ohne Rücksicht darauf, ob der Eigentümer infolge des Fruchtgenußrechtes zur Vermietung berechtigt war, ein rechtliches Interesse an der Anerkennung dieses Eintrittes sowohl gegenüber dem Fruchtnießer als auch gegenüber dem Eigentümer des Mietgegenstandes. Durch die Klagsführung auch gegen den Eigentümer sichert nämlich der eintretende Mieter sein Recht gegenüber jenem für den Fall des Erlöschens des Fruchtgenußrechtes. Zur Klage auf Anerkennung des Eintrittes in den Mietvertrag ist daher in diesem Falle auch der Eigentümer des Mietgegenstandes passiv legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 285/68
    Entscheidungstext OGH 30.10.1968 6 Ob 285/68
    Veröff: MietSlg 20201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0026182

Dokumentnummer

JJR_19681030_OGH0002_0060OB00285_6800000_001