Rechtssatz RS0026217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026217
Entscheidungsdatum
08.06.2000
Rechtssatz
Zulässigkeit der Vereinbarung eines Schiedsgerichtes über ein auf § 1118 ABGB gestütztes Räumungsbegehren. Die Weigerung des im Schiedsvertrage bestellten Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, dieses Amt zu übernehmen, bewirkt noch nicht das Außerkrafttreten des Schiedsvertrages.Zulässigkeit der Vereinbarung eines Schiedsgerichtes über ein auf Paragraph 1118, ABGB gestütztes Räumungsbegehren. Die Weigerung des im Schiedsvertrage bestellten Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, dieses Amt zu übernehmen, bewirkt noch nicht das Außerkrafttreten des Schiedsvertrages.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 44/48
Entscheidungstext OGH 11.02.1948 2 Ob 44/48
Veröff: SZ 21/66
- 2 Ob 158/00z
Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 158/00z
Vgl auch; Beisatz: Schiedsklauseln in Mietverträgen sind grundsätzlich zulässig und mit Ausnahme der Auflösung durch Kündigung wirksam. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0026217
Dokumentnummer
JJR_19480211_OGH0002_0020OB00044_4800000_001