Rechtssatz RS0026237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026237
Geschäftszahl
2Ob599/85; 8Ob525/88 (8Ob526/88)
Entscheidungsdatum
16.03.1989
Rechtssatz
Ein Arzt hat die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bei Übernahme einer ärztlichen Tätigkeit und, gemessen an den gewöhnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Fachmannes im Sinne des § 1299 ABGB, einen offenkundigen Behandlungsfehler zu vertreten. Ein solcher liegt grundsätzlich in jedem Fehlverhalten des Arztes bei der Heilbehandlung, das zu einer Schädigung führt.Ein Arzt hat die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bei Übernahme einer ärztlichen Tätigkeit und, gemessen an den gewöhnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Fachmannes im Sinne des Paragraph 1299, ABGB, einen offenkundigen Behandlungsfehler zu vertreten. Ein solcher liegt grundsätzlich in jedem Fehlverhalten des Arztes bei der Heilbehandlung, das zu einer Schädigung führt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 599/85
Entscheidungstext OGH 09.09.1986 2 Ob 599/85
Veröff: JBl 1987,104
- 8 Ob 525/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 525/88
Veröff: RZ 1990/101 S 276 = SZ 62/53
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026237
Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0020OB00599_8500000_001