Die Revision ist im Ergebnis gerechtfertigt.
Die erstrichterlichen Feststellungen über die medizinischen Behandlungsfehler des Beklagten Dr.O*** sowie die nach der Operation aufgetretenen Komplikationen und Gesundheitsschädigungen des Klägers beruhen ausschließlich auf den gutächtlichen Äußerungen des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.R***. Dieser führte im schriftlichen Gutachten ON 29 zur Frage der vorliegendenfalls medizinisch sachgerechten Vorgangsweise aus: "Primär sollte versucht werden, Condylome in der Harnröhre nur zu koagulieren. Die Resektion sollte nur bei extrem großen Condylomen erfolgen, wobei die Resektion in der Fossa navicularis außerordentlich problematisch ist, da es hier sehr leicht zu Verletzungen der Harnröhre bzw - bei tiefgreifender Resektion - zur Verletzung der Schwellkörper mit eventueller Bakterieneinschwemmung kommen kann. Daher sollte bei geringstem Verdacht auf eine Verletzung der Harnröhre bzw Entzündung der Schwellkörper unbedingt eine Harnableitung mittels Blasenpunktion (sei es nun durch eine Stichinzision mittels "Zystofix" oder durch eine operative "Zystostomie") erfolgen. Auf jeden Fall ist die Belassung des Dauerkatheters bei der - wie aus allen Aussagen hervorgeht - bestehenden Schwellung des Gliedes kontraindiziert und muß als Fehler angesehen werden. Dazu war noch ungünstig die Katheterfixation am Penis mit Faden und Leukoplast über acht Tage."
Unter Bezugnahme auf vom Beklagten Dr.O*** vorgelegte Literaturauszüge wiederholte der Sachverständige Univ.Prof.Dr.R*** im schriftlichen Gutachten (AS. 127) seine Ansicht, daß bei der endoskopischen Operation eine Resektion möglichst vermieden und der Koagulation der Vorzug gegeben werden sollte. Abschließend erklärte er, bei postoperativ bestehendem Verdacht auf Harnröhrenentzündung mit der Gefahr des Auftretens einer Phlegmone sei eine suprapubische Harnableitung, welche beim Kläger unterlassen wurde, als Therapie der Wahl anzusehen. In der mündlichen Erörterung des schriftlichen Gutachtens erklärte der Sachverständige (ON 34), er bleibe bei seiner Meinung, daß "bei einer infizierten Harnröhre ein Dauerkatheter falsch ist". Auch nach dem Studium der von Dr.O*** vorgelegten Unterlagen müsse er dessen Behauptung, in der medizinischen Literatur werde das Legen eines Katheters in eine frisch geöffnete Harnröhre beschrieben, als unrichtig bezeichnen. Nach dem vom Kläger geschilderten Zustand seines Gliedes im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus hätte der Sachverständige die Entlassung nicht zugelassen. Auf jeden Fall hätte der Beklagte Dr.O*** den Kläger ein bis zwei Tage nach der Entlassung noch einmal "anschauen" müssen. Eine chronische Prostatitis, wie sie Dr.O*** beim Kläger anläßlich dessen erster Untersuchung festgestellt habe, lasse sich innerhalb von zwei bis drei Wochen gewöhnlich nicht heilen.
Abschließend führte der Sachverständige bei der mündlichen Erörterung seines schriftlichen Gutachtens noch aus: "Das Legen eines Dauerkatheters nach einer Elektroresektion wird sofort am Operationstisch durchgeführt und (der Katheter) möglichst frühzeitig, nach zwei bis drei Tagen, entfernt. Im konkreten Fall ist der Kläger aber ohne Dauerkatheter nach der Resektion oder Koagulation, was nicht eindeutig festzustellen ist, verblieben und hat erst nachher wegen Harnverhaltung und gleichzeitiger Paraphimose, die ohne Narkose reponiert wurde, einen sechsmaligen Katheterversuch bekommen, worauf das Glied noch stärker angeschwollen ist. Zu diesem Zeitpunkt hätte kein Dauerkatheter angelegt werden dürfen, sondern eine suprapubische Harnableitung durchgeführt werden müssen, womit voraussichtlich alle späteren Komplikationen hätten vermieden werden können."
Weitere gutächtliche Äußerungen über das Vorliegen von Behandlungsfehlern und deren Folgen wurden vom Sachverständigen Univ.Prof.Dr.R*** im Verfahren nicht abgegeben. Damit ist aber das Gutachten ungenügend geblieben, denn es hat vom Sachverständigen zu beantwortende Fragen über prozeßentscheidende Tatsachen nicht geklärt. Hiezu ist auszuführen:
Ein dem Arzt anzulastendes Fehlverhalten bei der Behandlung des Patienten liegt dann vor, wenn er nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässig hat (Reischauer in Rummel, ABGB, Anm. 25 zu § 1299; 3 Ob 560/84; 5 Ob 608/84; JBl 1987, 104, JBl 1987, 670 ua). Die Behandlung muß also entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten. Eine Behandlungsmethode kann grundsätzlich so lange als fachgerecht angesehen werden, wie sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird. Anders wäre es, wenn ein gewichtiger Teil der medizinischen Wissenschaft und Praxis eine bislang akzeptierte Behandlungsmethode für bedenklich hält (Giesen, Ärztliches Haftungsrecht (1981) 5, 8; vgl weiters derselbe, Wandlungen des Arzthaftungsrechtes (1984) 36; Koziol Haftpflichtrecht2 I, 327). Bei Behandlungsfehlern oder Sorgfaltsverstößen im vorgenannten Sinn tritt die Haftung des Arztes für deren gesundheitsschädigende Folgen ein, wenn sie für diese Folgen ursächlich oder mitursächlich waren. Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen. Dieser muß also als Kläger das Entstehen des Gesundheitsschadens durch das Verhalten des Arztes überwiegend (JBl 1960, 199; RZ 1968, 138) im Sinne eines hohen Grades (5 Ob 209/71; 3 Ob 560/84, 14 Ob 140,141/86 uva; Reischauer in Rummel ABGB Rz 3 zu § 1295) wahrscheinlich machen.Ein dem Arzt anzulastendes Fehlverhalten bei der Behandlung des Patienten liegt dann vor, wenn er nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässig hat (Reischauer in Rummel, ABGB, Anmerkung 25 zu Paragraph 1299,; 3 Ob 560/84; 5 Ob 608/84; JBl 1987, 104, JBl 1987, 670 ua). Die Behandlung muß also entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten. Eine Behandlungsmethode kann grundsätzlich so lange als fachgerecht angesehen werden, wie sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird. Anders wäre es, wenn ein gewichtiger Teil der medizinischen Wissenschaft und Praxis eine bislang akzeptierte Behandlungsmethode für bedenklich hält (Giesen, Ärztliches Haftungsrecht (1981) 5, 8; vergleiche weiters derselbe, Wandlungen des Arzthaftungsrechtes (1984) 36; Koziol Haftpflichtrecht2 römisch eins, 327). Bei Behandlungsfehlern oder Sorgfaltsverstößen im vorgenannten Sinn tritt die Haftung des Arztes für deren gesundheitsschädigende Folgen ein, wenn sie für diese Folgen ursächlich oder mitursächlich waren. Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen. Dieser muß also als Kläger das Entstehen des Gesundheitsschadens durch das Verhalten des Arztes überwiegend (JBl 1960, 199; RZ 1968, 138) im Sinne eines hohen Grades (5 Ob 209/71; 3 Ob 560/84, 14 Ob 140,141/86 uva; Reischauer in Rummel ABGB Rz 3 zu Paragraph 1295,) wahrscheinlich machen.
Vorliegendenfalls geht aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.R*** zunächst hinsichtlich einiger vom Sachverständigen kritisierten Verhaltensweisen des Beklagten Dr.O*** nicht eindeutig hervor, ob sie im Sinne der Regeln der ärztlichen Kunst und Wissenschaft bereits als Kunstfehler zu werten sind oder nach diesen Regeln immerhin noch vertretbar erschienen. Der Sachverständige führte, wie oben dargestellt, mehrfach aus, was "primär versucht werden sollte", "möglichst vermieden werden sollte" bzw "ungünstig" war und weiters, daß er die Entlassung des Klägers nicht zugelassen und Dr.O*** den Kläger ein bis zwei Tage nach der Entlassung jedenfalls noch einmal "anschauen" hätte müssen, ohne jedoch darzulegen, ob das gegenteilige Verhalten des Dr.O*** bereits einen vorwerfbaren, weil eindeutigen Regelverstoß darstellt oder aber noch vertretbar ist. Klar und ausdrücklich als Kunstfehler bezeichnete der Sachverständige dagegen die Belassung des Dauerkatheters durch mehr als acht Tage trotz bestehender Schwellung des Gliedes des Klägers, ohne allerdings zu erklären, daß dieses Vorgehen entgegen der Behauptung des Beklagten Dr.O*** von der Schulmedizin allgemein abgelehnt werde.
Vor allem enthält das Sachverständigengutachten jedoch keine hinreichende Beantwortung der Frage, ob und welche der kritisierten Vorgangsweisen des Beklagten Dr.O*** die Ursache oder Mitursache für die beim Kläger nach der Operation aufgetretenen Komplikationen und Gesundheitsschäden bildeten. Der Sachverständige führte diesbezüglich lediglich am Ende der mündlichen Erörterung seines Gutachtens aus (ON 34 AS 149): "........ Zu diesem Zeitpunkt hätte kein Dauerkatheter angelegt werden dürfen, sondern eine suprapubische Harnableitung durchgeführt werden müssen, womit voraussichtlich alle späteren Komplikationen hätten vermieden werden können".
Wie bereits dargelegt ist der Nachweis der Kausalität eines festgestellten Fehlverhaltens des behandelnden Arztes dann erbracht, wenn überwiegende Gründe im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit für diese Kausalität sprechen. Die vorstehende gutächtliche Ausführung, es hätten "voraussichtlich" alle späteren Komplikationen vermieden werden können, läßt jedoch nicht erkennen, welcher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Kausalität des angeführten Fehlverhaltens gegeben ist. Die Frage, ob ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß einer oder mehrere dem Beklagten Dr.O*** zu unterstellende Kunstfehler ursächlich oder mitursächlich für die aufgetretenen Komplikationen und Gesundheitsschädigungen des Klägers waren, wurde somit vom Sachverständigen nicht beantwortet. Damit ist sein Gutachten aber im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO ungenügend geblieben.Wie bereits dargelegt ist der Nachweis der Kausalität eines festgestellten Fehlverhaltens des behandelnden Arztes dann erbracht, wenn überwiegende Gründe im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit für diese Kausalität sprechen. Die vorstehende gutächtliche Ausführung, es hätten "voraussichtlich" alle späteren Komplikationen vermieden werden können, läßt jedoch nicht erkennen, welcher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Kausalität des angeführten Fehlverhaltens gegeben ist. Die Frage, ob ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß einer oder mehrere dem Beklagten Dr.O*** zu unterstellende Kunstfehler ursächlich oder mitursächlich für die aufgetretenen Komplikationen und Gesundheitsschädigungen des Klägers waren, wurde somit vom Sachverständigen nicht beantwortet. Damit ist sein Gutachten aber im Sinne des Paragraph 362, Absatz 2, ZPO ungenügend geblieben.
Nach der Rechtsprechung hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen dafür zu sorgen, daß ein beschlossenes Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird (RZ 1975/70; SZ 49/34). Im Berufungsverfahren wurde das ungenügende Sachverständigengutachten von den beklagten Parteien in der auf die beantragte, jedoch unterbliebene Ergänzung des Gutachtens bzw Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gestützten Mängelrüge und im Rahmen ihrer Beweisrüge, inhaltlich jedoch auch hier im Sinne einer Mängelrüge, bekämpft. Das Berufungsgericht hat den solcherart gegebenen Verfahrensmangel aber nicht behoben und ist seinerseits dem die Bestimmung des § 362 Abs 2 ZPO verletzenden Sachverständigengutachten gefolgt. Demgemäß ist der von den Revisionswerbern geltend gemachte Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO gegeben.Nach der Rechtsprechung hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen dafür zu sorgen, daß ein beschlossenes Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird (RZ 1975/70; SZ 49/34). Im Berufungsverfahren wurde das ungenügende Sachverständigengutachten von den beklagten Parteien in der auf die beantragte, jedoch unterbliebene Ergänzung des Gutachtens bzw Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gestützten Mängelrüge und im Rahmen ihrer Beweisrüge, inhaltlich jedoch auch hier im Sinne einer Mängelrüge, bekämpft. Das Berufungsgericht hat den solcherart gegebenen Verfahrensmangel aber nicht behoben und ist seinerseits dem die Bestimmung des Paragraph 362, Absatz 2, ZPO verletzenden Sachverständigengutachten gefolgt. Demgemäß ist der von den Revisionswerbern geltend gemachte Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gegeben.
Der Revision war daher Folge zu geben und die Rechtssache nach Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile an das Erstgericht zur Ergänzung des Sachverständigengutachtens bzw zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.