Rechtssatz RS0026273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026273
Entscheidungsdatum
05.04.1988
Rechtssatz
Zu den zumutbaren Kenntnissen eines Rechtsanwaltes gehört auch, daß bei Einschreiten als Machthaber im Sinne des § 31 Abs 6 GBG im Grundbuchsverfahren die Vollmachtsurkunde vorzulegen ist, der Rechtsgrund im Pfandbestellungsvertrag erkennbar genannt sein muß und die Unterschrift des Gläubigers darauf erforderlich ist.Zu den zumutbaren Kenntnissen eines Rechtsanwaltes gehört auch, daß bei Einschreiten als Machthaber im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, GBG im Grundbuchsverfahren die Vollmachtsurkunde vorzulegen ist, der Rechtsgrund im Pfandbestellungsvertrag erkennbar genannt sein muß und die Unterschrift des Gläubigers darauf erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026273
Dokumentnummer
JJR_19880405_OGH0002_0050OB00517_8700000_001