Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes haben beide Parteien Revision erhoben. Die Rechtsmittel sind im Ergebnis berechtigt, weil es ergänzender Feststellungen bedarf, um abschließend über das Hauptbegehren auf Zahlung entscheiden zu können.
Die klagende Partei bekämpft nämlich die Abweisung dieses Hauptbegehrens wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung deshalb zu Recht, weil der Eintritt eines Vermögensschadens der klagenden Partei nicht schon deshalb verneint werden darf, weil nicht auszuschließen sei, daß sie vom eigentlichen Schuldner, etwa im Zuge eines Zwangsausgleichs noch Zahlungen erhält und sich ihr Ausfall dadurch vermindert. Hat der Beklagte aus der schuldhaften Schlechterfüllung des mit der klagenden Partei begründeten Vertragsverhältnisses für den dieser daraus entstandenen Nachteil einzustehen, hindert der Umstand, daß sich dieser Nachteil in Zukunft verringern könnte, wenn die Kaufpreisforderungen gegen die Käuferin schließlich ungeachtet der vereitelten Besicherung ganz oder teilweise hereingebracht werden können, noch nicht die Verurteilung des Schädigers zur Zahlung. Zutreffend weist die klagende Partei darauf hin, daß sie es sonst hinnehmen müßte, auf die Befriedigung eines ihr zuerkannten Schadenersatzanspruches zuwarten zu müssen, bis Zahlungen der Käuferin endgültig auszuschließen sind. Der klagenden Partei steht ein Schadenersatzanspruch nämlich schon dann zu, wenn sie Grund zur Befürchtung haben können, daß die Kaufpreisschuldnerin nicht in der Lage ist, ihrer Verpflichtung nachzukommen und daher die Forderung derzeit nicht ganz einbringlich ist, denn schon dadurch wurde das Vermögen der klagenden Partei vermindert (vgl. SZ 39/186; SZ 44/154; SZ 57/108; JBl. 1987, 388). Überdies wäre nicht jede von der Kaufpreisschuldnerin geleistete Zahlung zur Verminderung des Schadenersatzanspruches verwendbar, weil die klagende Partei, hätte sie wirksam ein Absonderungsrecht erworben, zunächst auf Befriedigung aus der Pfandliegenschaft und darüber hinaus mit einer Quote auf den dadurch nicht gedeckten Rest der Kaufpreisforderung von S 2,041.648,-- rechnen konnte.Die klagende Partei bekämpft nämlich die Abweisung dieses Hauptbegehrens wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung deshalb zu Recht, weil der Eintritt eines Vermögensschadens der klagenden Partei nicht schon deshalb verneint werden darf, weil nicht auszuschließen sei, daß sie vom eigentlichen Schuldner, etwa im Zuge eines Zwangsausgleichs noch Zahlungen erhält und sich ihr Ausfall dadurch vermindert. Hat der Beklagte aus der schuldhaften Schlechterfüllung des mit der klagenden Partei begründeten Vertragsverhältnisses für den dieser daraus entstandenen Nachteil einzustehen, hindert der Umstand, daß sich dieser Nachteil in Zukunft verringern könnte, wenn die Kaufpreisforderungen gegen die Käuferin schließlich ungeachtet der vereitelten Besicherung ganz oder teilweise hereingebracht werden können, noch nicht die Verurteilung des Schädigers zur Zahlung. Zutreffend weist die klagende Partei darauf hin, daß sie es sonst hinnehmen müßte, auf die Befriedigung eines ihr zuerkannten Schadenersatzanspruches zuwarten zu müssen, bis Zahlungen der Käuferin endgültig auszuschließen sind. Der klagenden Partei steht ein Schadenersatzanspruch nämlich schon dann zu, wenn sie Grund zur Befürchtung haben können, daß die Kaufpreisschuldnerin nicht in der Lage ist, ihrer Verpflichtung nachzukommen und daher die Forderung derzeit nicht ganz einbringlich ist, denn schon dadurch wurde das Vermögen der klagenden Partei vermindert vergleiche SZ 39/186; SZ 44/154; SZ 57/108; JBl. 1987, 388). Überdies wäre nicht jede von der Kaufpreisschuldnerin geleistete Zahlung zur Verminderung des Schadenersatzanspruches verwendbar, weil die klagende Partei, hätte sie wirksam ein Absonderungsrecht erworben, zunächst auf Befriedigung aus der Pfandliegenschaft und darüber hinaus mit einer Quote auf den dadurch nicht gedeckten Rest der Kaufpreisforderung von S 2,041.648,-- rechnen konnte.
Entscheidend dafür, ob ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zusteht, ist eine vergleichende Betrachtung der Vermögenslage der klagenden Partei: Es ist unerläßlich, den Vermögensstand der klagenden Partei, wie er sich darstellt, weil die Pfandrechtseinverleibung, die der Beklagte als Rechtsanwalt zu erwirken übernommen hatte, ausblieb, dem Stand ihres Vermögens gegenüberzustellen, der sich aus dem Erwerb eines anfechtungsfesten Pfandrechtes ergeben hätte.
Dabei sind in absehbarer Zeit nicht einbringliche Forderungen gegen die Käuferin oder deren Gesellschafter schon als vermögensmindernd anzusetzen.
Nach der Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und den persönlich haftenden Gesellschaftern der Kaufpreisschuldnerin sollte die Liegenschaft zur Besicherung der Forderung zum Pfand gegeben werden, die Einverleibung des Pfandrechtes aber nicht vor dem 1. August 1983 erfolgen. Der Beklagte übernahm gegenüber der klagenden Partei die treuhändige Abwicklung, er sollte die zur Verbücherung benötigte Pfandbestellungsurkunde vorbereiten und rechtzeitig, also unmittelbar nach Ablauf der Zuwartefrist bis zum 31. Juli 1983 das Grundbuchsansuchen um Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung einbringen.
Er hat wohl als Rechtsanwalt der klagenden Partei das Einverleibungsgesuch am 22. September 1983 überreicht, dabei aber schon schwerwiegende Fehler begangen, denn nach seinem Fachwissen hätte er die Urkunde und die Grundbuchseingabe so abzufassen gehabt, daß es nicht zur Abweisung kommen mußte. Obwohl er den Abweisungsbeschluß unangefochten ließ, vermied er beim zweiten Gesuch am 18. Oktober 1983 die als Abweisungsgrund bekanntgegebenen Mängel nicht, denn er legte wieder nicht die Vollmachten für die an der Urkundenerrichtung beteiligten Machthaber bei, gab den Rechtsgrund der Foderung im Gesuch erneut falsch als "Darlehen" an und ergänzte die Urkunde nicht (vgl. JBl. 1976, 155). Zur Frage, ob auf der Pfandbestellungsurkunde die Unterfertigung des Schuldners genügt, vertritt die Rechtsprechung der Rekursgerichte überwiegend den Standpunkt, daß der Gläubiger selbst dann, wenn er um die Pfandrechtseinverleibung ansucht, die der Eintragung zugrunde liegende Urkunde unterschreiben muß (Dittrich-Angst-Auer MGA GBG3 § 26/10). Darauf hatte sich der Beklagte einzustellen, denn es kommt nicht darauf an, ob diese (vgl. Hofmeister NZ 1988, 56) oder die vereinzelt vertretene gegenteilige Meinung richtig ist. Er hatte alles vorzukehren, um rechtzeitig die Pfandrechtseinverleibung veranlassen zu können. Selbst wenn es eine vertretbare Rechtsansicht wäre, daß die Pfandbestellungsurkunde nur vom Pfandbesteller und nicht auch vom Gläubiger zu unterfertigen ist, wäre für den Beklagten nichts gewonnen. Denn bei einer Abweisung des Grundbuchsansuchens aus diesem Grund mußte er mit einer Bestätigung durch das Rekursgericht und damit einer unanfechtbaren Ablehnung der Eintragung in dem zeitlichen Rang rechnen, auf den es hier besonders ankommen konnte. Dazu kommt, daß der Beklagte die Pfandbestellungsurkunde als Machthaber des Hälfteeigentümers Ing. Gottfried H*** unterschrieben hatte, zugleich aber als Vertreter der klagenden Partei das Ansuchen stellte und die Vorschrift des § 31 Abs. 6 GBG unbeachtet ließ. Das haftungsbegründende schuldhafte Verhalten des Beklagten liegt daher schon darin, daß er die von ihm als Rechtsanwalt übernommene Verpflichtung, rechtzeitig also unmittelbar nach dem 31. Juli 1983 für die Pfandrechtsverbücherung zu sorgen und dabei jeden Kunstfehler zu unterlassen, der dazu führen konnte, daß das Pfandrecht einen späteren Rang erhält. Es ist daher bedeutungslos, ob der Beklagte mit der Insolvenz der Pfandbesteller rechnen konnte oder mußte, und zuletzt auch, daß wegen Konkurseröffnung der dritte Versuch des Beklagten, doch noch seinen Auftrag zu erfüllen, scheiterte (5 Ob 41/84). Eine Auseinandersetzung mit den von Hofmeister in NZ 1984, 202 geäußerten Bedenken erübrigt sich demnach. Der Beklagte hätte jedenfalls erkennen können, daß die Interessen der klagenden Partei nur gewahrt werden, wenn zum frühest möglichen Zeitpunkt die Pfandrechtseinverleibung stattfindet, denn immerhin war die Erwartung enttäuscht, daß die Kaufpreisforderung der klagenden Partei bis zum Ablauf der Zuwartefrist am 31. Juli 1983 ganz oder teilweise befriedigt werde. Der Beklagte ist seiner sich aus § 1009 ABGB und § 9 RAO ergebenden Verpflichtung, das ihm übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen und die Rechte der klagenden Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, nicht nachgekommen, hat auch nicht den ihm nach § 1298 ABGB obliegenden Beweis seiner Schuldlosigkeit erbracht und haftet der klagenden Partei für jeden aus seinem Handeln und Unterlassen entstandenen Schaden (NZ 1987, 42 uva). Damit tritt keine Überspannung der Anforderungen an einen Rechtsanwalt ein, denn es sind von ihm jedenfalls der Fleiß und die Kenntnisse zu verlangen, die ein Rechtsanwalt gewöhnlich anwendet und aufweist (EvBl. 1977/238 uva). Daß aber mit einer vom Machthaber unterfertigten Urkunde nach § 31 Abs. 6 GBG die Vollmachtsurkunde vorzulegen ist, der Rechtsgrund in der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag erkennbar sein muß (JBl. 1976/155; JBl. 1978, 381; NZ 1984, 197) und auch die Unterschrift des Gläubigers gefordert wird, gehört zu den zumutbaren Kenntnissen eines Rechtsanwaltes. Der Versuch des Beklagten, jedes haftungsbegründende Verhalten in Abrede zu stellen, muß also scheitern.Er hat wohl als Rechtsanwalt der klagenden Partei das Einverleibungsgesuch am 22. September 1983 überreicht, dabei aber schon schwerwiegende Fehler begangen, denn nach seinem Fachwissen hätte er die Urkunde und die Grundbuchseingabe so abzufassen gehabt, daß es nicht zur Abweisung kommen mußte. Obwohl er den Abweisungsbeschluß unangefochten ließ, vermied er beim zweiten Gesuch am 18. Oktober 1983 die als Abweisungsgrund bekanntgegebenen Mängel nicht, denn er legte wieder nicht die Vollmachten für die an der Urkundenerrichtung beteiligten Machthaber bei, gab den Rechtsgrund der Foderung im Gesuch erneut falsch als "Darlehen" an und ergänzte die Urkunde nicht vergleiche JBl. 1976, 155). Zur Frage, ob auf der Pfandbestellungsurkunde die Unterfertigung des Schuldners genügt, vertritt die Rechtsprechung der Rekursgerichte überwiegend den Standpunkt, daß der Gläubiger selbst dann, wenn er um die Pfandrechtseinverleibung ansucht, die der Eintragung zugrunde liegende Urkunde unterschreiben muß (Dittrich-Angst-Auer MGA GBG3 Paragraph 26 /, 10,). Darauf hatte sich der Beklagte einzustellen, denn es kommt nicht darauf an, ob diese vergleiche Hofmeister NZ 1988, 56) oder die vereinzelt vertretene gegenteilige Meinung richtig ist. Er hatte alles vorzukehren, um rechtzeitig die Pfandrechtseinverleibung veranlassen zu können. Selbst wenn es eine vertretbare Rechtsansicht wäre, daß die Pfandbestellungsurkunde nur vom Pfandbesteller und nicht auch vom Gläubiger zu unterfertigen ist, wäre für den Beklagten nichts gewonnen. Denn bei einer Abweisung des Grundbuchsansuchens aus diesem Grund mußte er mit einer Bestätigung durch das Rekursgericht und damit einer unanfechtbaren Ablehnung der Eintragung in dem zeitlichen Rang rechnen, auf den es hier besonders ankommen konnte. Dazu kommt, daß der Beklagte die Pfandbestellungsurkunde als Machthaber des Hälfteeigentümers Ing. Gottfried H*** unterschrieben hatte, zugleich aber als Vertreter der klagenden Partei das Ansuchen stellte und die Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 6, GBG unbeachtet ließ. Das haftungsbegründende schuldhafte Verhalten des Beklagten liegt daher schon darin, daß er die von ihm als Rechtsanwalt übernommene Verpflichtung, rechtzeitig also unmittelbar nach dem 31. Juli 1983 für die Pfandrechtsverbücherung zu sorgen und dabei jeden Kunstfehler zu unterlassen, der dazu führen konnte, daß das Pfandrecht einen späteren Rang erhält. Es ist daher bedeutungslos, ob der Beklagte mit der Insolvenz der Pfandbesteller rechnen konnte oder mußte, und zuletzt auch, daß wegen Konkurseröffnung der dritte Versuch des Beklagten, doch noch seinen Auftrag zu erfüllen, scheiterte (5 Ob 41/84). Eine Auseinandersetzung mit den von Hofmeister in NZ 1984, 202 geäußerten Bedenken erübrigt sich demnach. Der Beklagte hätte jedenfalls erkennen können, daß die Interessen der klagenden Partei nur gewahrt werden, wenn zum frühest möglichen Zeitpunkt die Pfandrechtseinverleibung stattfindet, denn immerhin war die Erwartung enttäuscht, daß die Kaufpreisforderung der klagenden Partei bis zum Ablauf der Zuwartefrist am 31. Juli 1983 ganz oder teilweise befriedigt werde. Der Beklagte ist seiner sich aus Paragraph 1009, ABGB und Paragraph 9, RAO ergebenden Verpflichtung, das ihm übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen und die Rechte der klagenden Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, nicht nachgekommen, hat auch nicht den ihm nach Paragraph 1298, ABGB obliegenden Beweis seiner Schuldlosigkeit erbracht und haftet der klagenden Partei für jeden aus seinem Handeln und Unterlassen entstandenen Schaden (NZ 1987, 42 uva). Damit tritt keine Überspannung der Anforderungen an einen Rechtsanwalt ein, denn es sind von ihm jedenfalls der Fleiß und die Kenntnisse zu verlangen, die ein Rechtsanwalt gewöhnlich anwendet und aufweist (EvBl. 1977/238 uva). Daß aber mit einer vom Machthaber unterfertigten Urkunde nach Paragraph 31, Absatz 6, GBG die Vollmachtsurkunde vorzulegen ist, der Rechtsgrund in der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag erkennbar sein muß (JBl. 1976/155; JBl. 1978, 381; NZ 1984, 197) und auch die Unterschrift des Gläubigers gefordert wird, gehört zu den zumutbaren Kenntnissen eines Rechtsanwaltes. Der Versuch des Beklagten, jedes haftungsbegründende Verhalten in Abrede zu stellen, muß also scheitern.
Zu Unrecht vermeint er auch, der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei sei nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. Die Klage ist am 10. September 1985 überreicht und gehörig fortgesetzt worden (§ 1497 ABGB). Damit ist die Verjährung, gleich ob der Schadenersatz in Geld oder - als Eventualbegehren am 7. April 1986 - mit Feststellungsanspruch gefordert wird, unterbrochen (§ 1497 ABGB). Der Beginn der dreijährigen Verjährungszeit des § 1489 ABGB kann nicht vor dem 1. August 1983 liegen, denn erst zu dieser Zeit hatte der Beklagte das übernommene Geschäft auszuführen und erst zu einem späteren Zeitpunkt konnte der klagenden Partei bekannt sein, daß der Beklagte das Geschäft schuldhaft nicht auftragsgemäß ausgeführt und einen Schaden verursacht hat.Zu Unrecht vermeint er auch, der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei sei nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. Die Klage ist am 10. September 1985 überreicht und gehörig fortgesetzt worden (Paragraph 1497, ABGB). Damit ist die Verjährung, gleich ob der Schadenersatz in Geld oder - als Eventualbegehren am 7. April 1986 - mit Feststellungsanspruch gefordert wird, unterbrochen (Paragraph 1497, ABGB). Der Beginn der dreijährigen Verjährungszeit des Paragraph 1489, ABGB kann nicht vor dem 1. August 1983 liegen, denn erst zu dieser Zeit hatte der Beklagte das übernommene Geschäft auszuführen und erst zu einem späteren Zeitpunkt konnte der klagenden Partei bekannt sein, daß der Beklagte das Geschäft schuldhaft nicht auftragsgemäß ausgeführt und einen Schaden verursacht hat.
Die weitwendigen zum Teil Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeit behauptenden Revisionsausführungen des Beklagten sind nicht geeignet, eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage aufzuzeigen, daß er schuldhaft die ihm übertragene Geschäftsbesorgung verzögert und unterlassen hat und daher für einen der klagenden Partei zugefügten Schaden einzustehen hätte. Die Prüfung der geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeiten hat ergeben, daß diese Revisionsgründe nicht vorliegen (§ 510 Abs. 3 ZPO). Es handelt sich zum Großteil der Rechtsrüge zuzuordnende Ausführungen, die in keinem Punkt einen erheblichen Verfahrensmangel oder eine für die Entscheidung wesentliche Aktenwidrigkeit aufzeigen. Im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist bei der gebotenen allseitigen Überprüfung aufzugreifen, daß Feststellungsmängel vorliegen, die eine erschöpfende rechtliche Beurteilung noch nicht zulassen. Der Beklagte hat zwar das Schwergewicht seiner zur Abwehr des Schadenersatzanspruches vorgetragenen Tatsachenbehauptungen darauf gelegt, daß er nicht hafte und daß selbst bei Annahme einer Haftung der Schaden noch nicht eingetreten sei, damit aber immerhin auch bestritten, daß die klagende Partei einen Vermögensschaden erlitten hat oder erleiden kann (Eventualfeststellungsbegehren). Dies kann auf Grund des bisher erhobenen Sachverhalts tatsächlich noch nicht gesagt werden, denn ein Schaden ist nur anzunehmen, wenn bei dem bereits geforderten Vergleich des Vermögensstandes hervorkommt, daß die klagende Partei bei pflichtgemäßem fachkundigem Verhalten des Beklagten besser stünde, als es nun der Fall ist.Die weitwendigen zum Teil Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeit behauptenden Revisionsausführungen des Beklagten sind nicht geeignet, eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage aufzuzeigen, daß er schuldhaft die ihm übertragene Geschäftsbesorgung verzögert und unterlassen hat und daher für einen der klagenden Partei zugefügten Schaden einzustehen hätte. Die Prüfung der geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeiten hat ergeben, daß diese Revisionsgründe nicht vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es handelt sich zum Großteil der Rechtsrüge zuzuordnende Ausführungen, die in keinem Punkt einen erheblichen Verfahrensmangel oder eine für die Entscheidung wesentliche Aktenwidrigkeit aufzeigen. Im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist bei der gebotenen allseitigen Überprüfung aufzugreifen, daß Feststellungsmängel vorliegen, die eine erschöpfende rechtliche Beurteilung noch nicht zulassen. Der Beklagte hat zwar das Schwergewicht seiner zur Abwehr des Schadenersatzanspruches vorgetragenen Tatsachenbehauptungen darauf gelegt, daß er nicht hafte und daß selbst bei Annahme einer Haftung der Schaden noch nicht eingetreten sei, damit aber immerhin auch bestritten, daß die klagende Partei einen Vermögensschaden erlitten hat oder erleiden kann (Eventualfeststellungsbegehren). Dies kann auf Grund des bisher erhobenen Sachverhalts tatsächlich noch nicht gesagt werden, denn ein Schaden ist nur anzunehmen, wenn bei dem bereits geforderten Vergleich des Vermögensstandes hervorkommt, daß die klagende Partei bei pflichtgemäßem fachkundigem Verhalten des Beklagten besser stünde, als es nun der Fall ist.
Dazu genügt nicht die Annahme des Erstgerichtes, bei einem Schätzwert der Liegenschaft von mindestens S 1,300.000,-- wäre bei einer Zwangsversteigerung der klagenden Partei jedenfalls ein Erlös von S 650.000,-- (geringstes Gebot) zugekommen. Der Beklagte hat bestritten, daß die Liegenschaft verwertbar ist und es ist geboten, hypothetisch zu prüfen, wann und in welcher Höhe ein unmittelbar nach dem 31. Juli 1983 durch Pfandrechtseinverleibung im Range der Anmerkung COZ 3 begründetes Absonderungsrecht befriedigt worden wäre. Unerörtert blieb, ob nicht auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten und emsiger Erfüllung seiner Aufgaben für die klagende Partei keine taugliche anfechtungsfeste Besicherung erworben worden wäre. Sie hat jedenfalls hingenommen, daß die Pfandrechtseinverleibung bis zum 31. Juli 1983 aufgeschoben wird. Da am 21. Oktober 1983 auf Schuldnerantrag der Konkurs über das Vermögen der Miteigentümer der zum Pfand bestellten Liegenschaft eröffnet wurde, liegt eine zur Beseitigung des Pfandrechtes führende Konkursanfechtung immerhin nahe (vgl. auch die Andeutung von Hofmeister zur materiellen Unwirksamkeit der Hypothek bzw. der Anfechtung nach § 37 KO in NZ 1984, 203 in seiner Anmerkung zur Entscheidung 5 Ob 41/84). Die Wahrscheinlichkeit, daß der Masseverwalter von einem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hätte, ergibt sich schon aus seinem Einschreiten in der Grundbuchssache, womit er den verspäteten Sanierungsversuch des Beklagten vereiteln konnte. Zur Beurteilung, ob einer der Anfechtungstatbestände nach den §§ 27 ff KO mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden konnte, womit aber die Vermögenslage der klagenden Partei im Ergebnis nicht besser gewesen wäre, wenn der Beklagte den Auftrag zur Einverleibung des Pfandrechts unmittelbar nach dem 31. Juli 1983 erfüllt hätte, fehlt es an den erforderlichen Feststellungen, insbesondere des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der Pfandbesteller.Dazu genügt nicht die Annahme des Erstgerichtes, bei einem Schätzwert der Liegenschaft von mindestens S 1,300.000,-- wäre bei einer Zwangsversteigerung der klagenden Partei jedenfalls ein Erlös von S 650.000,-- (geringstes Gebot) zugekommen. Der Beklagte hat bestritten, daß die Liegenschaft verwertbar ist und es ist geboten, hypothetisch zu prüfen, wann und in welcher Höhe ein unmittelbar nach dem 31. Juli 1983 durch Pfandrechtseinverleibung im Range der Anmerkung COZ 3 begründetes Absonderungsrecht befriedigt worden wäre. Unerörtert blieb, ob nicht auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten und emsiger Erfüllung seiner Aufgaben für die klagende Partei keine taugliche anfechtungsfeste Besicherung erworben worden wäre. Sie hat jedenfalls hingenommen, daß die Pfandrechtseinverleibung bis zum 31. Juli 1983 aufgeschoben wird. Da am 21. Oktober 1983 auf Schuldnerantrag der Konkurs über das Vermögen der Miteigentümer der zum Pfand bestellten Liegenschaft eröffnet wurde, liegt eine zur Beseitigung des Pfandrechtes führende Konkursanfechtung immerhin nahe vergleiche auch die Andeutung von Hofmeister zur materiellen Unwirksamkeit der Hypothek bzw. der Anfechtung nach Paragraph 37, KO in NZ 1984, 203 in seiner Anmerkung zur Entscheidung 5 Ob 41/84). Die Wahrscheinlichkeit, daß der Masseverwalter von einem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hätte, ergibt sich schon aus seinem Einschreiten in der Grundbuchssache, womit er den verspäteten Sanierungsversuch des Beklagten vereiteln konnte. Zur Beurteilung, ob einer der Anfechtungstatbestände nach den Paragraphen 27, ff KO mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden konnte, womit aber die Vermögenslage der klagenden Partei im Ergebnis nicht besser gewesen wäre, wenn der Beklagte den Auftrag zur Einverleibung des Pfandrechts unmittelbar nach dem 31. Juli 1983 erfüllt hätte, fehlt es an den erforderlichen Feststellungen, insbesondere des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der Pfandbesteller.
Es ist die Frage der Anfechtungsfestigkeit eines zunächst wirksam begründeten Pfandrechts mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zum entsprechenden Tatsachenvorbringen und Beweisanboten zu geben. Mit Rücksicht auf den Umfang dieser ausstehenden Verbreiterung der Sachverhaltsfeststellungen ist die Sache unter Aufhebung der ergangenen Urteile an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 52 Abs. 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.