Rechtssatz RS0026318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026318
Geschäftszahl
8Ob7/73 (8Ob8/73)
Entscheidungsdatum
10.04.1973
Rechtssatz
Zur Berechnung des Schadens, den die Bank dadurch erlitt, daß der von ihr mit der Erwirkung der Rangordnung für das Pfandrecht zur Sicherung des Kredits im ersten Pfandrang betraute Notar ihr vorgehende Eintragungen verschwieg, wodurch die Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren erst im dritten Rang und nur mit einem Teilbetrag berichtigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026318
Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0080OB00007_7300000_001