Rechtssatz RS0026328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026328
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Die Anästhesie bei einem operativen Eingriff ist Teil der Heilbehandlung, weshalb sich die zur ärztlichen Aufklärungspflicht entwickelten Grundsätze auch auf sie beziehen. Auch die Aufklärung über die Möglichkeiten und Risken der Schmerzbekämpfung richtet sich daher nach den Umständen des Einzelfalls, die für den OGH nicht überprüfbar sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1573/91
Entscheidungstext OGH 14.01.1992 5 Ob 1573/91
Veröff: JBl 1992,391 = RZ 1993/60 S 174
- 1 Ob 2318/96f
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2318/96f
nur: Die Anästhesie bei einem operativen Eingriff ist Teil der Heilbehandlung, weshalb sich die zur ärztlichen Aufklärungspflicht entwickelten Grundsätze auch auf sie beziehen. (T1)
- 8 Ob 261/97h
Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 Ob 261/97h
Auch; nur: Auch die Aufklärung über die Möglichkeiten und Risken der Schmerzbekämpfung richtet sich daher nach den Umständen des Einzelfalls, die für den OGH nicht überprüfbar sind. (T2)
- 4 Ob 132/06z
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 132/06z
Ähnlich; Beisatz: Wie weit die ärztliche Aufklärungspflicht reicht, ist regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. (T3)
Beisatz: Hier: Risiko einer Darmperforation bei einer Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung. (T4)
- 3 Ob 11/08a
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 11/08a
Auch; Beisatz: Hier: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). (T5)
- 7 Ob 228/11x
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T6)
- 6 Ob 144/19y
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 144/19y
Beis wie T3; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026328
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0050OB01573_9100000_001