Begründung:
Die Anästhesie bei einem operativen Eingriff ist Teil der Heilbehandlung, weshalb sich die zur ärztlichen Aufklärungspflicht entwickelten Grundsätze auch auf sie beziehen. Auch die Aufklärung über die Möglichkeiten und Risken der Schmerzbekämpfung richtet sich daher nach den Umständen des Einzelfalls, die für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar sind (vgl. RZ 1973/167 ua; Reischauer in Rummel II, Rz 26 zu § 1299 ABGB).Die Anästhesie bei einem operativen Eingriff ist Teil der Heilbehandlung, weshalb sich die zur ärztlichen Aufklärungspflicht entwickelten Grundsätze auch auf sie beziehen. Auch die Aufklärung über die Möglichkeiten und Risken der Schmerzbekämpfung richtet sich daher nach den Umständen des Einzelfalls, die für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar sind vergleiche RZ 1973/167 ua; Reischauer in Rummel römisch zwei, Rz 26 zu Paragraph 1299, ABGB).
Unabhängig von der Frage nach dem Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht wäre das Berufungsurteil schon deshalb zu halten, weil der vom Kläger geltend gemachte Schaden auch bei ausreichender Aufklärung über die möglichen Folgen einer Leitungsanästhesie (also bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Beklagten) eingetreten wäre. Die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes (S. 8 der ON 49) sind nicht nur durch die Lehre (Reischauer aaO, Rz 23 a zu § 1299;Unabhängig von der Frage nach dem Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht wäre das Berufungsurteil schon deshalb zu halten, weil der vom Kläger geltend gemachte Schaden auch bei ausreichender Aufklärung über die möglichen Folgen einer Leitungsanästhesie (also bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Beklagten) eingetreten wäre. Die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes (S. 8 der ON 49) sind nicht nur durch die Lehre (Reischauer aaO, Rz 23 a zu Paragraph 1299,;
Harrer in Schwimann, Rz 32 und 38 zu § 1300 ABGB), sondern vor allem auch durch die Judikatur gedeckt (SZ 57/207; SZ 62/18;Harrer in Schwimann, Rz 32 und 38 zu Paragraph 1300, ABGB), sondern vor allem auch durch die Judikatur gedeckt (SZ 57/207; SZ 62/18;
SZ 62/154; 7 Ob 8/90; JBl. 1991, 455; NRsp 1991/249). Die gegenteilige, mit dem Hinweis auf deutsche Literatur vertretene Meinung von Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 I, 167 und II, 120) hat sich nicht durchgesetzt (vgl. auch Münchner Komm. zum BGB2, Band III/2, Rz 456 zu § 823). Im konkreten Fall wurde der Nachweis der mangelnden Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens völlig zweifelsfrei erbracht, weil der Kläger in Kenntnis der Komplikationen auch nachher noch Leitungsanästhesien an sich vornehmen ließ. Die daraus gezogenen Schlüsse auf die mutmaßliche Einwilligung des Klägers in die gewählte Anästhesiemethode bei entsprechender Aufklärung durch die Beklagte gehören zum Bereich irrevisibler Tatsachenfeststellungen.SZ 62/154; 7 Ob 8/90; JBl. 1991, 455; NRsp 1991/249). Die gegenteilige, mit dem Hinweis auf deutsche Literatur vertretene Meinung von Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins, 167 und römisch zwei, 120) hat sich nicht durchgesetzt vergleiche auch Münchner Komm. zum BGB2, Band III/2, Rz 456 zu Paragraph 823,). Im konkreten Fall wurde der Nachweis der mangelnden Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens völlig zweifelsfrei erbracht, weil der Kläger in Kenntnis der Komplikationen auch nachher noch Leitungsanästhesien an sich vornehmen ließ. Die daraus gezogenen Schlüsse auf die mutmaßliche Einwilligung des Klägers in die gewählte Anästhesiemethode bei entsprechender Aufklärung durch die Beklagte gehören zum Bereich irrevisibler Tatsachenfeststellungen.