Rechtssatz RS0026338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026338
Entscheidungsdatum
30.08.2017
Rechtssatz
Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Schädiger sich in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten hätte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat. Das Gebot zum bestimmten Verhalten mag durch eine allgemein verbindliche Rechtsnorm oder eine individuelle Vertragsnorm konkret vorgeschrieben oder aus solchen Normen abzuleiten sein. Für eine solche Ableitung bietet § 1298 ABGB ebensowenig eine Stütze wie für den Ursächlichkeitszusammenhang. Bei der Anwendung des § 1298 ABGB ist weder zwischen Handlungen und Unterlassung, vertraglichem und außervertraglichem Unrecht noch zwischen Erfolgsverbindlichkeiten und Sorgfaltsverbindlichkeiten zu unterscheiden.Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Schädiger sich in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten hätte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat. Das Gebot zum bestimmten Verhalten mag durch eine allgemein verbindliche Rechtsnorm oder eine individuelle Vertragsnorm konkret vorgeschrieben oder aus solchen Normen abzuleiten sein. Für eine solche Ableitung bietet Paragraph 1298, ABGB ebensowenig eine Stütze wie für den Ursächlichkeitszusammenhang. Bei der Anwendung des Paragraph 1298, ABGB ist weder zwischen Handlungen und Unterlassung, vertraglichem und außervertraglichem Unrecht noch zwischen Erfolgsverbindlichkeiten und Sorgfaltsverbindlichkeiten zu unterscheiden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 596/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 6 Ob 596/92
- 7 Ob 644/94
Entscheidungstext OGH 22.02.1995 7 Ob 644/94
- 9 Ob 31/01a
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 Ob 31/01a
nur: Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Schädiger sich in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten hätte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat. (T1)
- 10 Ob 38/00
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 Ob 38/00
nur T1
- 2 Ob 262/07d
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 262/07d
nur T1
- 7 Ob 94/12t
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 94/12t
nur T1
- 1 Ob 218/13k
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 218/13k
Auch
- 2 Ob 99/16x
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 99/16x
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/53
- 3 Ob 83/17b
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 83/17b
Auch; nur T1
- 1 Ob 113/17z
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026338
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0060OB00596_9200000_001