Die Revision der Klägerin ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Kein Thema des Rechtsmittelverfahrens waren die von den Vorinstanzen bejahte Eigenschaft der Klägerin als „beim Betrieb tätig" und damit der Ausschluss der Gefährdungshaftung durch § 3 Z 3 EKHG.Kein Thema des Rechtsmittelverfahrens waren die von den Vorinstanzen bejahte Eigenschaft der Klägerin als „beim Betrieb tätig" und damit der Ausschluss der Gefährdungshaftung durch Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG.
Zu überprüfen bleibt die Anspruchsgrundlage der Verschuldenshaftung:
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; Rechberger in Rechberger³ vor § 266 ZPO Rz 11). Die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatumstände, auf die ein Verschuldensvorwurf gegründet wird, trifft die Klägerin, weshalb Unklarheiten zu ihren Lasten gehen (RIS-Justiz RS0022783). Dies hat hier grundsätzlich für die ungeklärt gebliebene Ursache der starken Bremsung zu gelten.Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; Rechberger in Rechberger³ vor Paragraph 266, ZPO Rz 11). Die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatumstände, auf die ein Verschuldensvorwurf gegründet wird, trifft die Klägerin, weshalb Unklarheiten zu ihren Lasten gehen (RIS-Justiz RS0022783). Dies hat hier grundsätzlich für die ungeklärt gebliebene Ursache der starken Bremsung zu gelten.
Die Klägerin rechtfertigt in ihrer Argumentation eine Ausnahme von diesen Grundsätzen der Beweislastverteilung durch den Hinweis auf 1. besondere Beweisschwierigkeiten für Fahrzeuginsassen, was die Beobachtung des Verkehrs betrifft, 2. die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, der auf Nebenverpflichtungen der Erstbeklagten aus dem Vertrag mit dem Dienstgeber der Klägerin gestützt wird.Die Klägerin rechtfertigt in ihrer Argumentation eine Ausnahme von diesen Grundsätzen der Beweislastverteilung durch den Hinweis auf 1. besondere Beweisschwierigkeiten für Fahrzeuginsassen, was die Beobachtung des Verkehrs betrifft, 2. die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB, der auf Nebenverpflichtungen der Erstbeklagten aus dem Vertrag mit dem Dienstgeber der Klägerin gestützt wird.
Mit diesen Ausführungen zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1. Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden (SZ 69/284 = RIS-Justiz RS0039939 [T16]). Eine Verschiebung der Beweislast wird aber nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls in Beweisnotstand ist. Der Lösung der Frage, ob unter den konkreten Umständen die starke Bremsung als Ursache für den Sturz der Klägerin bereits ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Buslenkers indiziert, kommt keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. Dass Unfallbeteiligte wie zB Fahrzeuginsassen den Unfallhergang nicht detailliert wahrgenommen haben, stellt bei Verkehrsunfallprozessen kein außergewöhnliches Phänomen dar, rechtfertigt aber nicht zwingend eine Beweislastverschiebung zu ihren Gunsten. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel (ua Vernehmung des Buslenkers, Auswertung der von den Beklagten vorgelegten Tachographenscheibe) stellt die Auffassung des Berufungsgerichts, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten der Klägerin zu verneinen und die Negativfeststellung zur Ursache der Bremsung zu Lasten der Klägerin zu werten, keine auffällige Fehlbeurteilung dar.1. Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden (SZ 69/284 = RIS-Justiz RS0039939 [T16]). Eine Verschiebung der Beweislast wird aber nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls in Beweisnotstand ist. Der Lösung der Frage, ob unter den konkreten Umständen die starke Bremsung als Ursache für den Sturz der Klägerin bereits ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Buslenkers indiziert, kommt keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Dass Unfallbeteiligte wie zB Fahrzeuginsassen den Unfallhergang nicht detailliert wahrgenommen haben, stellt bei Verkehrsunfallprozessen kein außergewöhnliches Phänomen dar, rechtfertigt aber nicht zwingend eine Beweislastverschiebung zu ihren Gunsten. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel (ua Vernehmung des Buslenkers, Auswertung der von den Beklagten vorgelegten Tachographenscheibe) stellt die Auffassung des Berufungsgerichts, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten der Klägerin zu verneinen und die Negativfeststellung zur Ursache der Bremsung zu Lasten der Klägerin zu werten, keine auffällige Fehlbeurteilung dar.
2. Bei einer allfälligen - in der Revision offengelassenen - Wertung der Vertragsbeziehung zwischen Erstbeklagter und Dienstgeber der Klägerin als Werkvertrag, bestünde eine Fürsorgepflicht der Erstbeklagten (§ 1169 ABGB iVm § 1157 ABGB) auch gegenüber der Klägerin (RIS-Justiz RS0021827; Rebhahn in Schwimann ABGB V3 § 1169 ABGB Rz 6). Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, die sowohl bei der Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung als auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht gilt, betrifft aber nur das Verschulden. Der Geschädigte hat nachzuweisen, dass sich der Schädiger in einer konkreten Lage in einer bestimmten Weise rechtmäßig hätte verhalten können, sich aber tatsächlich anders verhalten hat (10 Ob 38/00m; RIS-Justiz RS0026338 [T1]).2. Bei einer allfälligen - in der Revision offengelassenen - Wertung der Vertragsbeziehung zwischen Erstbeklagter und Dienstgeber der Klägerin als Werkvertrag, bestünde eine Fürsorgepflicht der Erstbeklagten (Paragraph 1169, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1157, ABGB) auch gegenüber der Klägerin (RIS-Justiz RS0021827; Rebhahn in Schwimann ABGB V3 Paragraph 1169, ABGB Rz 6). Die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB, die sowohl bei der Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung als auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht gilt, betrifft aber nur das Verschulden. Der Geschädigte hat nachzuweisen, dass sich der Schädiger in einer konkreten Lage in einer bestimmten Weise rechtmäßig hätte verhalten können, sich aber tatsächlich anders verhalten hat (10 Ob 38/00m; RIS-Justiz RS0026338 [T1]).
Es gibt keinen Hinweis dafür, dass der Buslenker eine nicht den Regeln des § 20 Abs 1 StVO angepasste Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat. Auch die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet wurde nicht festgestellt. Der in der Revision herangezogene § 21 Abs 1 StVO setzt nicht nur ein für den Nachfolgeverkehr jähes und überraschendes Bremsen voraus, sondern auch, dass die plötzliche Herabsetzung der Geschwindigkeit nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich war. Im konkreten Fall steht eben nicht fest, dass die starke Betriebsbremsung nicht durch die im Stadtverkehr herrschende Situation (Verhalten anderer Verkehrsbeteiligten) ausgelöst wurde. Die Frage, ob § 21 Abs 1 StVO überhaupt dem Schutz der Insassen des abbremsenden Fahrzeugs dient, kann dahingestellt bleiben. Ist der Klägerin der Nachweis einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit nicht gelungen, scheidet eine Beweislastumkehr iSd § 1298 ABGB aus.Es gibt keinen Hinweis dafür, dass der Buslenker eine nicht den Regeln des Paragraph 20, Absatz eins, StVO angepasste Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat. Auch die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet wurde nicht festgestellt. Der in der Revision herangezogene Paragraph 21, Absatz eins, StVO setzt nicht nur ein für den Nachfolgeverkehr jähes und überraschendes Bremsen voraus, sondern auch, dass die plötzliche Herabsetzung der Geschwindigkeit nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich war. Im konkreten Fall steht eben nicht fest, dass die starke Betriebsbremsung nicht durch die im Stadtverkehr herrschende Situation (Verhalten anderer Verkehrsbeteiligten) ausgelöst wurde. Die Frage, ob Paragraph 21, Absatz eins, StVO überhaupt dem Schutz der Insassen des abbremsenden Fahrzeugs dient, kann dahingestellt bleiben. Ist der Klägerin der Nachweis einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit nicht gelungen, scheidet eine Beweislastumkehr iSd Paragraph 1298, ABGB aus.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.