Rechtssatz RS0026404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026404
Geschäftszahl
8Ob239/73; 6Ob575/76
Entscheidungsdatum
25.11.1976
Rechtssatz
Vom Schutzzweck der Bestimmung des § 79 NO (wonach der Notar beurkunden kann, daß die Urkunde in seiner Gegenwart unterschrieben wurde bzw daß die Unterzeichnung vor ihm als echt anerkannt wurde) wird auch die Wahrung des als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses der Partei mitumfaßt, durch diese persönliche Zuziehung von der Tatsache der Beglaubigung und der dadurch herbeigeführten Veränderung der Tragweite der Erklärung zu ihren Lasten Kenntnis zu erlangen.Vom Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 79, NO (wonach der Notar beurkunden kann, daß die Urkunde in seiner Gegenwart unterschrieben wurde bzw daß die Unterzeichnung vor ihm als echt anerkannt wurde) wird auch die Wahrung des als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses der Partei mitumfaßt, durch diese persönliche Zuziehung von der Tatsache der Beglaubigung und der dadurch herbeigeführten Veränderung der Tragweite der Erklärung zu ihren Lasten Kenntnis zu erlangen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 239/73
Entscheidungstext OGH 04.12.1973 8 Ob 239/73
Veröff: NZ 1974,150; hiezu kritisch Bydlinski NZ 1974,175 ff
- 6 Ob 575/76
Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 575/76
Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Kritik Bydlinski in NZ 1974,145 ff. (T1) Veröff: JBl 1977,372
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026404
Dokumentnummer
JJR_19731204_OGH0002_0080OB00239_7300000_002