Rechtssatz RS0026458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026458
Entscheidungsdatum
20.03.2024
Rechtssatz
Die gesetzliche Bestimmung des § 1298 ABGB gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung. Rechtsanwälte schulden aber keinen bestimmten Erfolg wie etwa den Prozesssieg, sondern lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen.Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 1298, ABGB gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung. Rechtsanwälte schulden aber keinen bestimmten Erfolg wie etwa den Prozesssieg, sondern lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 700/89
Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 700/89
Veröff: AnwBl 1990,457 = JBl 1990,723 = ecolex 1991,307
- 8 Ob 664/92
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 8 Ob 664/92
Ausdrücklich gegenteilig
- 1 Ob 87/99x
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 87/99x
Auch; nur: Rechtsanwälte schulden lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. (T1) Beisatz: Zur Beratungs- und Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Abschluss eines Vergleiches. (T2) Beisatz: Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, hängt davon ab, ob er bei einer ex-ante-Betrachtung aufgrund der erteilten Informationen und des Prozessstands einen solchen Vergleich und allenfalls dessen bedingten Abschluss für empfehlenswert halten musste. Die Beantwortung dieser Frage ist ganz vom Einzelfall abhängig und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen. (T3)
- 6 Ob 61/01s
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 61/01s
Auch; nur: Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. (T4); Beisatz: Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Scheidungsvergleiches vorzuwerfen ist, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen, der Kompromissbereitschaft der Parteien und dem ihm gegenüber trotz Belehrung dokumentierten Willen der Klienten ab. Die Beantwortung dieser Fragen ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen. (T5)
- 2 Ob 25/03w
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 2 Ob 25/03w
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 289/05a
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 289/05a
Vgl; Beisatz: Der Umfang der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwaltes hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann schon deshalb in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen. (T6)
- 6 Ob 94/09f
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 94/09f
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Bei Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)
- 4 Ob 183/14m
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 183/14m
Vgl; Beis wie T7
- 1 Ob 135/15g
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 135/15g
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Umfang der Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts. (T8)
- 9 Ob 38/16b
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 Ob 38/16b
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nachteiliger Vergleichsabschluss durch den Insolvenzverwalter. (T9)
- 6 Ob 246/15t
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 246/15t
Vgl; Beisatz: Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Anlageberater eine ihn treffende Sorgfaltsverbindlichkeit verletzt hat; § 1298 ABGB ist insofern nicht anwendbar. (T10)
Beisatz: Hier: Das Erstgericht konnte den weiteren Inhalt der Beratungsgespräche nicht feststellen. Daher ist nicht erwiesen, dass der Berater nicht über Spesen jenseits des Agio aufgeklärt hätte. (T11)
- 6 Ob 90/17d
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 90/17d
Vgl auch; Beisatz: In diesem Bereich wird allerdings die Beweislast des Gläubigers durch den Anscheinsbeweis erleichtert, dem schon dann genüge getan ist, wenn ein Sachverhalt nachgewiesen ist, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen typischen Geschehensablauf hindeutet. (T12)
Beisatz: Hier: Dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens wird der Nachweis von konkreten Sorgfaltsverletzungen als Ursache von erheblichen Ausfällen regelmäßig nicht möglich sein. (T13)
Veröff: SZ 2017/149
- 5 Ob 9/18m
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 9/18m
Auch; nur T1
- 1 Ob 236/18i
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 236/18i
Vgl auch; Beis wie T6
- 1 Ob 53/21g
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 53/21g
nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10
- 6 Ob 35/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.03.2024 6 Ob 35/24a
nur T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026458
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19900215_OGH0002_0080OB00700_8900000_001