Rechtssatz RS0026468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026468
Entscheidungsdatum
31.01.2017
Rechtssatz
Bei einem besonders ängstlichen Menschen wird die Aufklärung auf ein Minimum beschränkt werden dürfen und müssen, damit ein solcher Patient vor psychischen Pressionen bewahrt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 545/82
Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 545/82
Veröff: JBl 1983,373 (Holzer) = SZ 55/114 = VersR 1983,744
- 6 Ob 318/00h
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 318/00h
Vgl; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T1)
- 7 Ob 233/00s
Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s
Vgl auch; Beis ähnlich T1
- 8 Ob 10/03h
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 10/03h
- 4 Ob 256/16z
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 4 Ob 256/16z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026468
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0030OB00545_8200000_004