Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Das angefochtene Urteil steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung JBl 1983, 373 [Holzer] = SZ 55/114. Dort wurde zwar eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes, der einen Kropf operativ entfernt, die Patientin aber nicht über den dann auch eingetretenen Risikofall einer Stimmbandlähmung aufgeklärt hatte, verneint. Der Eingriff war aber damals auf Grund des Gesundheitszustandes der Patientin dringend geboten. Sie hatte unter Atemnot gelitten und befürchtete objektiv auch zu Recht die Entstehung eines Krebses. Nach dem Sachverständigengutachten war von einer mit 20 % zu veranschlagenden konkreten Todesgefahr auszugehen. Diese Umstände sind mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt einer medizinisch zwar indizierten, aber nicht dringlichen Mandeloperation nicht zu vergleichen. Der Beklagte geht in seiner Revision selbst von keiner besonderen Dringlichkeit der Operation aus, steht aber auf dem Standpunkt, dass er wegen des festgestellten Leidens der chronischen Mandelentzündung und deren äußerst schlechten Einflusses auf den Gesamtzustand der Klägerin sowie wegen ihrer ihm bekannten Angst vor einer Operation die Aufklärung über die äußerst unwahrscheinliche, wenn auch für die Operation typische Folge des Auftretens eines "Näselns" unterlassen habe dürfen. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsansicht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur zutreffend verneint:
Auf typische Risken einer Operation ist unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit vom Arzt hinzuweisen, also auch dann, wenn der Eintritt einer Komplikation sehr selten ist (SZ 67/9; 4 Ob 335/98p = JBl 1999, 531) und die negative Folge erheblich ist (JBl 1995, 453). Der Patient soll nicht von der einer Operation anhaftenden, auch bei Anwendung der allergrößten Sorgfalt nicht mit Sicherheit vermeidbaren typischen, wenn auch selten auftretenden Eingriffsfolge überrascht werden. Zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz, dass die Aufklärung umso umfassender sein muss, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist (JBl 1999, 531 uva). Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat (SZ 59/18), ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen (1 Ob 2318/96f = RdM 1997, 90). Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen (so schon SZ 55/114). Nach diesen Grundsätzen kann sich der Beklagte nicht auf die von ihm festgestellte Ängstlichkeit der Klägerin berufen, weil die Operation keine dringliche war. Auch für ängstliche, der Vernunft (vgl § 1297 ABGB) aber keineswegs beraubte Personen gilt in diesem Fall, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. Diese Abwägung setzt aber eine umfassende ärztliche Aufklärung auch über ganz selten auftretende Operationsfolgen voraus.Auf typische Risken einer Operation ist unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit vom Arzt hinzuweisen, also auch dann, wenn der Eintritt einer Komplikation sehr selten ist (SZ 67/9; 4 Ob 335/98p = JBl 1999, 531) und die negative Folge erheblich ist (JBl 1995, 453). Der Patient soll nicht von der einer Operation anhaftenden, auch bei Anwendung der allergrößten Sorgfalt nicht mit Sicherheit vermeidbaren typischen, wenn auch selten auftretenden Eingriffsfolge überrascht werden. Zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz, dass die Aufklärung umso umfassender sein muss, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist (JBl 1999, 531 uva). Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat (SZ 59/18), ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen (1 Ob 2318/96f = RdM 1997, 90). Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen (so schon SZ 55/114). Nach diesen Grundsätzen kann sich der Beklagte nicht auf die von ihm festgestellte Ängstlichkeit der Klägerin berufen, weil die Operation keine dringliche war. Auch für ängstliche, der Vernunft vergleiche Paragraph 1297, ABGB) aber keineswegs beraubte Personen gilt in diesem Fall, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. Diese Abwägung setzt aber eine umfassende ärztliche Aufklärung auch über ganz selten auftretende Operationsfolgen voraus.
Wie sich zeigt, ist das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor.Wie sich zeigt, ist das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen daher nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung steht nur der einfache Einheitssatz zu, der verzeichnete dreifache nur im Berufungsverfahren (§ 23 RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung steht nur der einfache Einheitssatz zu, der verzeichnete dreifache nur im Berufungsverfahren (Paragraph 23, RATG).