Rechtssatz RS0026491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026491
Geschäftszahl
7Ob696/76 (7Ob697/76 -7Ob767/76); 1Ob755/77 (1Ob756/77); 5Ob269/00w; 5Ob37/13x
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Rechtssatz
Die Klage gemäß § 25 WEG 1975 ersetzt eine allenfalls erforderliche Mahnung, ohne dass sich der beklagte Wohnungseigentümerorganisator auf mangelndes Verschulden im Sinne § 1298 ABGB berufen kann, weil die vertragliche Leistungspflicht unabhängig von einem solchen eintreten und nach österreichischem Recht im allgemeinen objektiver Verzug genügt, um die Verzugsfolgen eintreten zu lassen (Wolff in Klang 2. Auflage VI 171 f, 176 ff); § 25 Abs1 WEG macht hievon mindestens im Falle einer vertraglichen Bestimmung des Leistungszeitpunktes keine erkennbare Ausnahme.Die Klage gemäß Paragraph 25, WEG 1975 ersetzt eine allenfalls erforderliche Mahnung, ohne dass sich der beklagte Wohnungseigentümerorganisator auf mangelndes Verschulden im Sinne Paragraph 1298, ABGB berufen kann, weil die vertragliche Leistungspflicht unabhängig von einem solchen eintreten und nach österreichischem Recht im allgemeinen objektiver Verzug genügt, um die Verzugsfolgen eintreten zu lassen (Wolff in Klang 2. Auflage römisch sechs 171 f, 176 ff); Paragraph 25, Abs1 WEG macht hievon mindestens im Falle einer vertraglichen Bestimmung des Leistungszeitpunktes keine erkennbare Ausnahme.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 696/76
Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 696/76
Veröff: EvBl 1977/247 S 583 = ImmZ 1978,72 = JBl 1978,41 = MietSlg 29521(12) = SZ 50/15
- 1 Ob 755/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1978 1 Ob 755/77
nur: Die Klage gemäß § 25 WEG 1975 ersetzt eine allenfalls erforderliche Mahnung. (T1) Veröff: MietSlg 30590
- 5 Ob 269/00w
Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 269/00w
Vgl auch; Beisatz: Für den in § 25 WEG normierten Anspruch des Wohnungseigentumsbewerbers auf Einverleibung des Eigentums genügt objektiver Verzug des Wohnungseigentumsorganisators. (T2)
- 5 Ob 37/13x
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 37/13x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0026491
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0070OB00696_7600000_002