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Rechtssatz RS0026512

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026512

Geschäftszahl

1Ob8/91; 10Ob2441/96k

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Rechtssatz

Eine als fachkundig im Sinne des Paragraph 1299, ABGB anzusehende Kindergärtnerin muß bei alleiniger Beaufsichtigung einer zehnköpfigen bis fünfzehnköpfigen altersgemischten Sammelgruppe dafür Vorsorge treffen, daß die in mehreren Gruppen an verschiedenen Spielgeräten im Hof (Garten) spielenden Kinder ihrer Aufsicht nicht entgleiten. Wird sie als einzige Aufsichtsperson durch andere Vorfälle in Anspruch genommen, darf sie die Kinder nicht unbeaufsichtigt an diesen Geräten zurücklassen. Vielmehr muß sie die Spiele an gefahrenträchtigen Geräten (das sind sowohl eine Rutsche, wie eine Schaukel oder ein Karussell) vorübergehend unterbinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026512

Dokumentnummer

JJR_19911030_OGH0002_0010OB00008_9100000_001