Rechtssatz RS0026520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026520
Entscheidungsdatum
15.01.1986
Rechtssatz
Vom Halter eines Tierparks ist zu verlangen, daß er sich hinreichende Kenntnis von der Eigenart und der spezifischen Gefährlichkeit der im Tierpark gehaltenen Tiere verschafft; er hat für den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und der erforderlichen Vorkehrungen nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen.Vom Halter eines Tierparks ist zu verlangen, daß er sich hinreichende Kenntnis von der Eigenart und der spezifischen Gefährlichkeit der im Tierpark gehaltenen Tiere verschafft; er hat für den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und der erforderlichen Vorkehrungen nach dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026520
Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00694_8500000_001