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Entscheidung 1 Ob 694/85×

Entscheidung 1 Ob 694/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob694/85

Entscheidungsdatum

15.01.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna MÜA, Hausfrau, Gießen-Wiesegg, Gießener Straße 101, BRD, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1) Elisabeth B, Branderbäuerin, 2) Oswald C, Bauernsohn, beide Aurach 16, beide vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 90.000,--) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Juli 1985, GZ 2 R 143/85-31, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Februar 1985, GZ 11 Cg 604/81-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.268,18 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 424,38 Umsatzsteuer und S 600,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten betreiben in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Aurach auf Grundstücken, die im Eigentum des Alois B stehen, einen ca. 30 ha großen Wildpark, durch den ein ca. 2 m breiter Spazierweg führt. Das Rotwild kann sich im Wildpark frei bewegen, für das Steinwild und Schwarzwild gibt es eigene kleine Gehege. Die Klägerin besuchte am 27.9.1980 gemeinsam mit ihrem Ehegatten als Mitglied einer von Helmut D geleiteten Reisegruppe den Wildpark Aurach. Helmut D bezahlte für die gesamte Reisegruppe das Entgelt für den Eintritt; er erhielt hierüber einen Kassenbeleg ausgestellt, jedoch keine Eintrittskarten. Auf den Eintrittskarten ist in Kleindruck der Vermerk "Für Verletzungen und Beschädigungen an Menschen und Tieren, die durch das Verweilen im Wildpark entstehen, wird keine wie immer geartete Haftung übernommen" angebracht. Im Wildpark wurde die auf dem Spazierweg gehende Klägerin von einem Hirsch angegriffen und über die Böschung hinuntergeschleudert. Sie erlitt hiedurch einen Oberarmtrümmerbruch, einen mehrfachen Bruch des Schambeins sowie Quetschungen. Die Klägerin hatte drei Wochen schwere, vier Wochen mittelschwere und anschließend leichte Schmerzen. Der Unfall ereignete sich in der Brunftzeit der Hirsche, die in den Zeitraum September und Oktober fällt. Während der Brunftzeit befinden sich die Hirsche in höchster Erregung; sie nehmen aus diesem Grund fast kein Futter auf und befinden sich dauernd in einem Reizzustand. Durch das im Wildpark Aurach verfügte Verbot, die Wege zu verlassen, kann der Kontakt zwischen Mensch und Tier nicht ausgeschaltet werden, weil das Rotwild auch die Spazierwege kreuzt. Ein ähnlicher Vorfall ereignete sich am 14.9.1980, bei dem Karl E von einem Hirsch verletzt wurde.

Die Klägerin begehrt ein Schmerzengeld in der Höhe von S 75.000,-- sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Unfall vom 27.9.1980. Die Beklagten hätten jedenfalls während der Brunftzeit der Hirsche für eine entsprechende Verwahrung der Tiere zu sorgen, weil die Tiere in dieser Zeit besonders aggressiv seien und demnach eine besondere Gefahr für die Besucher darstellten.

Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie hätten für den von der Klägerin erlittenen Schaden nicht einzustehen, weil das freie Herumlaufen von Wildtieren zum Charakteristikum eines Wildparks gehöre und die Klägerin in Kenntnis dieses Umstandes den Wildpark besucht habe. Sowohl auf den Eintrittskarten als auch auf mehreren deutlich sichtbar aufgestellten Hinweistafeln sei ein Haftungsausschluß ersichtlich. Die Klägerin treffe ein überwiegendes Mitverschulden, weil sie versucht habe, einen Hirsch zu füttern, was verboten sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bejahte die Haftung der Beklagten gemäß Paragraph 1320, ABGB, weil Hirsche, insbesonders während der Brunftzeit, eine besondere Gefahr für Menschen darstellen und daher besondere Vorsichtsmaßnahmen vom Halter zu treffen gewesen wären.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- jedoch nicht S 300.000,-- übersteigt. Es erklärte die Revision für zulässig.

Das Berufungsgericht stellte nach teilweiser Beweiswiederholung ergänzend fest:

Am 27.9.1980 habe sich direkt an der Kasse des Kassengebäudes, das sich etwa fünf Meter vor dem Eingang zum Wildpark befindet, sowie auf einem Querbalken des Kassengebäudes eine Hinweistafel in der Größe von 60 x 40 cm mit folgendem handgeschriebenen Text befunden: "Achtung! Tiere nicht füttern und nicht anfassen, keine Haftung für Verletzungen durch Tiere, Weg nicht verlassen, Wildtiere sind keine Haustiere!". Die Klägerin habe die Hinweistafel an der Kasse und am Querbalken nicht wahrgenommen, ebensowenig ihr Ehegatte Ernst MÜA.

Das Berufungsgericht führte aus, durch die Anbringung von Warntafeln werde der Verwahrungspflicht des Tierhalters in Ansehung eines gefährlichen Tiers, wie es ein Hirsch während der Brunftzeit sei, nicht entsprochen. Der auf den Eintrittskarten angeführte Haftungsausschluß sei ohne Bedeutung, weil die Klägerin keine Eintrittskarte erhalten habe und daher diese Vertragsbestimmung nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Der Haftungsausschluß wäre auch bei grober Fahrlässigkeit, wie sie hier vorliege, nicht wirsam. Im übrigen billigte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstrichters, daß die Beklagten der ihnen obliegenden Verpflichtung zur gehörigen Verwahrung des Tieres (Paragraph 1320, ABGB) nicht entsprochen hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.

Gemäß Paragraph 1320, zweiter Satz ABGB ist der Halter eines Tieres für jeden Schaden verantwortlich, der in der besonderen Tiergefahr seine Ursache hat, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Als Tierhalter ist nach Rechtsprechung und Lehre derjenige anzusehen, der das Tier dauernd in seiner Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann (SZ 55/180; SZ 26/121; Wolff in Klang Komm. 2 römisch sechs 110), somit derjenige, der im eigenen Namen bzw. Interesse darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist (JBl. 1983, 379; SZ 55/180; SZ 55/62; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 403; Ehrenzweig, System 2 II/1, 675). Im Gegensatz zum Jagdberechtigten, der nicht Halter des außerhalb von Gehegen oder Tiergärten lebenden Wildes seines Reviers ist, ist die Tierhaltereigenschaft des Betreibers eines Wildparks zu bejahen (Veit, ZVR 1958, 46).

Für die Haltereigenschaft ist die tatsächliche, unabhängige, d. h. nicht von Anordnungen dritter Personen abhängige Sachherrschaft entscheidend; auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier kommt es nicht an (Koziol aaO 404; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 1320,); es sind daher auch die Eigentumsverhältnisse am Tier für die Haltereigenschaft nicht entscheidend (SZ 55/62; Reischauer aaO Rdz 7 zu Paragraph 1320,), so daß es im vorliegenden Fall keiner Klärung der Frage bedarf, ob die im Tierpark befindlichen Tiere im Eigentum des Eigentümers der Liegenschaft oder aber der Beklagten (als deren Pächter) stehen. Wird ein Tier von mehreren Personen gemeinsam gehalten und sind bei jeder von ihnen die Haftungsvoraussetzungen gegeben, weil keiner für die erforderliche Verwahrung gesorgt hat, haften sie als Mithalter solidarisch (JBl. 1982, 150; SZ 55/62; Koziol aaO 405; Reischauer aaO Rdz 8 zu Paragraph 1320,). Die Beklagten betreiben den Wild- und Naturpark Aurach in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie sind daher im vorgenannten Sinn Mithalter, die, soferne die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, solidarisch für eingetretene Schäden zu haften haben vergleiche JBl. 1969, 556; Welser, GesRZ 1979, 16, 18).

Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung hat in elastischer und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu erfolgen; die Gefährlichkeit des Tiers, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und gegebenenfalls auch eine Abwägung der Interessen spielen eine Rolle (JBl. 1982, 150; SZ 55/62). Der Tierhalter haftet bei Unterlassung der nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften eines Tiers erforderlichen und nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen (ZVR 1984/19; SZ 55/62; ZVR 1975/78;

ZVR 1974/140, JBl. 1965, 624; SZ 35/45 u.a.; Koziol aaO 407;

Reischauer aaO Rdz 12 zu Paragraph 1320,). Bei besonderer Gefährlichkeit ist besondere Sorgfalt geboten; es darf nur eine Verwahrung dergestalt, daß niemand geschädigt werden kann, nicht verlangt werden, weil dies zur reinen Erfolgshaftung führen könnte (JBl. 1982, 494; SZ 52/86;

ZVR 1979/130; SZ 25/278; Koziol aaO 408; Reischauer aaO Rdz 12 zu Paragraph 1320,). Vom Halter eines Tierparks ist zu verlangen, daß er sich hinreichende Kenntnis von der Eigenart und der spezifischen Gefährlichkeit der im Tierpark gehaltenen Tiere verschafft; er hat für den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und demgemäß der erforderlichen Vorkehrungen nach dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustehen vergleiche Reischauer aaO Rdz 12 zu Paragraph 1320,). Hirsche während der Brunftzeit befinden sich, wie im Verfahren nicht strittig ist, in einem andauernden Reizzustand und in besonderer Erregung. Die Kenntnis dieses Zustandes ist von den Beklagten, die den Tierpark betreiben, zu fordern. Die Tiere stellen demnach während der Brunftzeit eine besondere Gefahrenquelle dar, so daß die Möglichkeit der Schadenszufügung in besonderem Maße besteht. Gewiß trifft es zu, daß der Besucher eines Wildparks damit rechnen muß, Wildtieren und nicht gezähmten, zahmen oder Haustieren zu begegnen. Er nimmt damit auch gewisse Gefahren, die sich aus der Begegnung mit Wildtieren ergeben können, in Kauf. Die Schutzpflicht des Tierhalters, wie sie sich aus Paragraph 1320, ABGB ergibt, wird dadurch aber nicht aufgehoben vergleiche Koziol aaO römisch eins 254). Besucher eines Tierparks, zu denen erfahrungsgemäß auch Kinder und ältere Personen zählen, müssen keineswegs damit rechnen, ohne besondere Warnung auch Tieren zu begegnen, die, wie Hirsche während der Brunftzeit, in besonderem Maße und auch auf den den Besuchern zugewiesenen Gehwegen gefährlich sind. Wenn für die körperliche Sicherheit gefährliche Tiere im Wildpark gehalten werden, sind besondere Schutzvorkehrungen erforderlich. In Betracht kommt insbesondere eine (zeitweise) Absonderung dieser Tiere und deren Haltung im Gehege, wie dies zB beim Steinwild im Tierpark der Beklagten gehandhabt wird. Eine Interessenabwägung, wie sie Platz zu greifen hat, wenn ein Tier für objektiv gerechtfertigt Zwecke, zB als Lawinensuchhund oder als Wachhund, verwendet wird vergleiche JBl. 1982, 150), führt im vorliegenden Fall zu keiner Minderung der Sorgfaltsanforderungen, weil ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, auch gefährliche Tiere in einem Tierpark frei herumlaufen zu lassen, nicht erkennbar ist.

Nach den vom Berufungsgericht ergänzten Feststellungen befanden sich am Kassengebäude handgeschriebene Anschläge in der Größe von ca. 40 x 60 cm, wonach "keine Haftung für Verletzungen durch Tiere" übernommen wird. Die Tafel wurde von der Klägerin nicht wahrgenommen. Grundsätzlich kann auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar oder der Verzicht durch positive Anordnung des Gesetzes vergleiche z.B. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG) ausgeschlossen ist; dies gilt auch für künftige Rechte und insbesondere für den Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche, die sogenannte Freizeichnung (SZ 52/57; SZ 48/22; Klang in seinem Kommentar 2 römisch sechs 527, 528). Solche Verzichtserklärungen sind aber als Ausschaltung von grundsätzlich zustehenden Rechten einschränkend auszulegen. Es ist herrschende Auffassung, daß Vereinbarungen über den Ausschluß der Haftung nur insoweit als wirksam angesehen werden können, als die Vertragspartner bei Abschluß überhaupt mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall voraussehbaren Gefahren handelt (SZ 52/57; SZ 31/57). Als verzichtbar werden nur voraussehbare und kalkulierbare Risken angesehen (JBl. 1979, 483). In Fällen von Personenverletzungen wird die Freizeichnung, insbesondere bei entgeltlichen Verträgen, als unwirksam erachtet (Koziol aaO römisch eins 353). Selbst wenn man aber im vorliegenden Fall Freizeichnung grundsätzlich zulassen und darüber hinaus annehmen wollte, daß der Anschlag von Besuchern des Tierparks bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden mußte, wäre der Haftungsausschluß ohne Bedeutung. Er könnte sich keinesfalls auf Schäden beziehen, mit denen ein Besucher des Tierparks nicht zu rechnen braucht; der Besucher eines Tierparks muß aber nicht damit rechnen, daß aggressive und für die körperliche Sicherheit gefährliche Tiere, wie es Hirsche während der Brunftzeit sind, frei im Wildpark und auf Wegen herumlaufen. Er kann sich vielmehr darauf verlassen, daß der Betreiber des Tierparks für die erforderliche Verwahrung solcher Tiere sorgen wird.

Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E07219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00694.85.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19860115_OGH0002_0010OB00694_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026520 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Vom Halter eines Tierparks ist zu verlangen, daß er sich hinreichende Kenntnis von der Eigenart und der spezifischen Gefährlichkeit der im Tierpark gehaltenen Tiere verschafft; er hat für den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und der erforderlichen Vorke …
RS0030024 Rechtssatz 24.10.1952Zivilrecht
Die Haftung des Tierhalters tritt nicht schon dann ein, wenn nicht jede Möglichkeit einer Beschädigung durch das Tier ausgeschlossen ist, sondern erst dann, wenn die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen unterlassen wurden.
RS0030081 Rechtssatz 20.10.1981Zivilrecht
Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle: a) Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere So …
RS0030143 Rechtssatz 05.05.1970Zivilrecht
Als Tierhalter ist nur derjenige anzusehen, der das Tier dauernd in der Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann (SZ 26/121), somit derjenige, der im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie …
RS0030196 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Der Besucher eines Wildparks muß keineswegs damit rechnen, daß aggressive und für die körperliche Sicherheit gefährliche Tiere, wie es Hirsche während der Brunftzeit sind, frei im Wildpark herumlaufen. Er kann sich darauf verlassen, daß der Betreiber des Ti …
RS0030200 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Im Gegensatz zum Jagdberechtigten, der nicht Halter des außerhalb von Gehegen oder Tiergärten lebenden Wildes seines Reviers ist, ist der Betreiber eines Wildparks Tierhalter der im Wildpark lebenden Tiere.
RS0030244 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Für die Haltereigenschaft ist die tatsächliche, unabhängige, dh nicht von Anordnungen dritter Personen abhängige Sachherrschaft entscheidend; auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier kommt es nicht an.
RS0030428 Rechtssatz 22.05.1979Zivilrecht
Für die Tierhaltereigenschaft sind Eigentum oder der Besitz an dem Tier, oder wen die Pflicht zur Zahlung allfälliger Abgaben trifft, unwesentlich.
RS0030431 Rechtssatz 29.04.1982Zivilrecht
Wird ein Tier von mehreren Personen gemeinsam gehalten und sind bei jeder von ihnen insofern die Haftungsvoraussetzungen gegeben, als keine für die erforderliche Verwahrung gesorgt und damit eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, so hat jeder de …
RS0030442 Rechtssatz 20.10.1981Zivilrecht
Es können bei der Beurteilung der erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres auch besondere Umstände vorliegen, die zu einer Minderung der Sorgfaltsanforderungen führen müssen: Wird etwa ein Tier für objektiv gerechtfertigte Zwecke verwendet …
RS0033976 Rechtssatz 20.03.1968Zivilrecht
Grundsätzlich kann auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein muss oder der Verzicht durch positive Gesetzesanordnung ausgeschlossen ist.
RS0034024 Rechtssatz 30.03.1979Zivilrecht
Als verzichtbar werden nur voraussehbare und kalkulierbare Risken angesehen.
RS0038178 Rechtssatz 11.04.1958Zivilrecht
Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werde …