Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Gemäß § 1320 zweiter Satz ABGB ist der Halter eines Tieres für jeden Schaden verantwortlich, der in der besonderen Tiergefahr seine Ursache hat, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Als Tierhalter ist nach Rechtsprechung und Lehre derjenige anzusehen, der das Tier dauernd in seiner Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann (SZ 55/180; SZ 26/121; Wolff in Klang Komm. 2 VI 110), somit derjenige, der im eigenen Namen bzw. Interesse darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist (JBl. 1983, 379; SZ 55/180; SZ 55/62; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 403; Ehrenzweig, System 2 II/1, 675). Im Gegensatz zum Jagdberechtigten, der nicht Halter des außerhalb von Gehegen oder Tiergärten lebenden Wildes seines Reviers ist, ist die Tierhaltereigenschaft des Betreibers eines Wildparks zu bejahen (Veit, ZVR 1958, 46).Gemäß Paragraph 1320, zweiter Satz ABGB ist der Halter eines Tieres für jeden Schaden verantwortlich, der in der besonderen Tiergefahr seine Ursache hat, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Als Tierhalter ist nach Rechtsprechung und Lehre derjenige anzusehen, der das Tier dauernd in seiner Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann (SZ 55/180; SZ 26/121; Wolff in Klang Komm. 2 römisch sechs 110), somit derjenige, der im eigenen Namen bzw. Interesse darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist (JBl. 1983, 379; SZ 55/180; SZ 55/62; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 403; Ehrenzweig, System 2 II/1, 675). Im Gegensatz zum Jagdberechtigten, der nicht Halter des außerhalb von Gehegen oder Tiergärten lebenden Wildes seines Reviers ist, ist die Tierhaltereigenschaft des Betreibers eines Wildparks zu bejahen (Veit, ZVR 1958, 46).
Für die Haltereigenschaft ist die tatsächliche, unabhängige, d. h. nicht von Anordnungen dritter Personen abhängige Sachherrschaft entscheidend; auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier kommt es nicht an (Koziol aaO 404; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 1320); es sind daher auch die Eigentumsverhältnisse am Tier für die Haltereigenschaft nicht entscheidend (SZ 55/62; Reischauer aaO Rdz 7 zu § 1320), so daß es im vorliegenden Fall keiner Klärung der Frage bedarf, ob die im Tierpark befindlichen Tiere im Eigentum des Eigentümers der Liegenschaft oder aber der Beklagten (als deren Pächter) stehen. Wird ein Tier von mehreren Personen gemeinsam gehalten und sind bei jeder von ihnen die Haftungsvoraussetzungen gegeben, weil keiner für die erforderliche Verwahrung gesorgt hat, haften sie als Mithalter solidarisch (JBl. 1982, 150; SZ 55/62; Koziol aaO 405; Reischauer aaO Rdz 8 zu § 1320). Die Beklagten betreiben den Wild- und Naturpark Aurach in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie sind daher im vorgenannten Sinn Mithalter, die, soferne die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, solidarisch für eingetretene Schäden zu haften haben (vgl. JBl. 1969, 556; Welser, GesRZ 1979, 16, 18).Für die Haltereigenschaft ist die tatsächliche, unabhängige, d. h. nicht von Anordnungen dritter Personen abhängige Sachherrschaft entscheidend; auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier kommt es nicht an (Koziol aaO 404; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 1320,); es sind daher auch die Eigentumsverhältnisse am Tier für die Haltereigenschaft nicht entscheidend (SZ 55/62; Reischauer aaO Rdz 7 zu Paragraph 1320,), so daß es im vorliegenden Fall keiner Klärung der Frage bedarf, ob die im Tierpark befindlichen Tiere im Eigentum des Eigentümers der Liegenschaft oder aber der Beklagten (als deren Pächter) stehen. Wird ein Tier von mehreren Personen gemeinsam gehalten und sind bei jeder von ihnen die Haftungsvoraussetzungen gegeben, weil keiner für die erforderliche Verwahrung gesorgt hat, haften sie als Mithalter solidarisch (JBl. 1982, 150; SZ 55/62; Koziol aaO 405; Reischauer aaO Rdz 8 zu Paragraph 1320,). Die Beklagten betreiben den Wild- und Naturpark Aurach in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie sind daher im vorgenannten Sinn Mithalter, die, soferne die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, solidarisch für eingetretene Schäden zu haften haben vergleiche JBl. 1969, 556; Welser, GesRZ 1979, 16, 18).
Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung hat in elastischer und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu erfolgen; die Gefährlichkeit des Tiers, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und gegebenenfalls auch eine Abwägung der Interessen spielen eine Rolle (JBl. 1982, 150; SZ 55/62). Der Tierhalter haftet bei Unterlassung der nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften eines Tiers erforderlichen und nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen (ZVR 1984/19; SZ 55/62; ZVR 1975/78;
ZVR 1974/140, JBl. 1965, 624; SZ 35/45 u.a.; Koziol aaO 407;
Reischauer aaO Rdz 12 zu § 1320). Bei besonderer Gefährlichkeit ist besondere Sorgfalt geboten; es darf nur eine Verwahrung dergestalt, daß niemand geschädigt werden kann, nicht verlangt werden, weil dies zur reinen Erfolgshaftung führen könnte (JBl. 1982, 494; SZ 52/86;Reischauer aaO Rdz 12 zu Paragraph 1320,). Bei besonderer Gefährlichkeit ist besondere Sorgfalt geboten; es darf nur eine Verwahrung dergestalt, daß niemand geschädigt werden kann, nicht verlangt werden, weil dies zur reinen Erfolgshaftung führen könnte (JBl. 1982, 494; SZ 52/86;
ZVR 1979/130; SZ 25/278; Koziol aaO 408; Reischauer aaO Rdz 12 zu § 1320). Vom Halter eines Tierparks ist zu verlangen, daß er sich hinreichende Kenntnis von der Eigenart und der spezifischen Gefährlichkeit der im Tierpark gehaltenen Tiere verschafft; er hat für den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und demgemäß der erforderlichen Vorkehrungen nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen (vgl. Reischauer aaO Rdz 12 zu § 1320). Hirsche während der Brunftzeit befinden sich, wie im Verfahren nicht strittig ist, in einem andauernden Reizzustand und in besonderer Erregung. Die Kenntnis dieses Zustandes ist von den Beklagten, die den Tierpark betreiben, zu fordern. Die Tiere stellen demnach während der Brunftzeit eine besondere Gefahrenquelle dar, so daß die Möglichkeit der Schadenszufügung in besonderem Maße besteht. Gewiß trifft es zu, daß der Besucher eines Wildparks damit rechnen muß, Wildtieren und nicht gezähmten, zahmen oder Haustieren zu begegnen. Er nimmt damit auch gewisse Gefahren, die sich aus der Begegnung mit Wildtieren ergeben können, in Kauf. Die Schutzpflicht des Tierhalters, wie sie sich aus § 1320 ABGB ergibt, wird dadurch aber nicht aufgehoben (vgl. Koziol aaO I 254). Besucher eines Tierparks, zu denen erfahrungsgemäß auch Kinder und ältere Personen zählen, müssen keineswegs damit rechnen, ohne besondere Warnung auch Tieren zu begegnen, die, wie Hirsche während der Brunftzeit, in besonderem Maße und auch auf den den Besuchern zugewiesenen Gehwegen gefährlich sind. Wenn für die körperliche Sicherheit gefährliche Tiere im Wildpark gehalten werden, sind besondere Schutzvorkehrungen erforderlich. In Betracht kommt insbesondere eine (zeitweise) Absonderung dieser Tiere und deren Haltung im Gehege, wie dies zB beim Steinwild im Tierpark der Beklagten gehandhabt wird. Eine Interessenabwägung, wie sie Platz zu greifen hat, wenn ein Tier für objektiv gerechtfertigt Zwecke, zB als Lawinensuchhund oder als Wachhund, verwendet wird (vgl. JBl. 1982, 150), führt im vorliegenden Fall zu keiner Minderung der Sorgfaltsanforderungen, weil ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, auch gefährliche Tiere in einem Tierpark frei herumlaufen zu lassen, nicht erkennbar ist.ZVR 1979/130; SZ 25/278; Koziol aaO 408; Reischauer aaO Rdz 12 zu Paragraph 1320,). Vom Halter eines Tierparks ist zu verlangen, daß er sich hinreichende Kenntnis von der Eigenart und der spezifischen Gefährlichkeit der im Tierpark gehaltenen Tiere verschafft; er hat für den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und demgemäß der erforderlichen Vorkehrungen nach dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustehen vergleiche Reischauer aaO Rdz 12 zu Paragraph 1320,). Hirsche während der Brunftzeit befinden sich, wie im Verfahren nicht strittig ist, in einem andauernden Reizzustand und in besonderer Erregung. Die Kenntnis dieses Zustandes ist von den Beklagten, die den Tierpark betreiben, zu fordern. Die Tiere stellen demnach während der Brunftzeit eine besondere Gefahrenquelle dar, so daß die Möglichkeit der Schadenszufügung in besonderem Maße besteht. Gewiß trifft es zu, daß der Besucher eines Wildparks damit rechnen muß, Wildtieren und nicht gezähmten, zahmen oder Haustieren zu begegnen. Er nimmt damit auch gewisse Gefahren, die sich aus der Begegnung mit Wildtieren ergeben können, in Kauf. Die Schutzpflicht des Tierhalters, wie sie sich aus Paragraph 1320, ABGB ergibt, wird dadurch aber nicht aufgehoben vergleiche Koziol aaO römisch eins 254). Besucher eines Tierparks, zu denen erfahrungsgemäß auch Kinder und ältere Personen zählen, müssen keineswegs damit rechnen, ohne besondere Warnung auch Tieren zu begegnen, die, wie Hirsche während der Brunftzeit, in besonderem Maße und auch auf den den Besuchern zugewiesenen Gehwegen gefährlich sind. Wenn für die körperliche Sicherheit gefährliche Tiere im Wildpark gehalten werden, sind besondere Schutzvorkehrungen erforderlich. In Betracht kommt insbesondere eine (zeitweise) Absonderung dieser Tiere und deren Haltung im Gehege, wie dies zB beim Steinwild im Tierpark der Beklagten gehandhabt wird. Eine Interessenabwägung, wie sie Platz zu greifen hat, wenn ein Tier für objektiv gerechtfertigt Zwecke, zB als Lawinensuchhund oder als Wachhund, verwendet wird vergleiche JBl. 1982, 150), führt im vorliegenden Fall zu keiner Minderung der Sorgfaltsanforderungen, weil ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, auch gefährliche Tiere in einem Tierpark frei herumlaufen zu lassen, nicht erkennbar ist.
Nach den vom Berufungsgericht ergänzten Feststellungen befanden sich am Kassengebäude handgeschriebene Anschläge in der Größe von ca. 40 x 60 cm, wonach "keine Haftung für Verletzungen durch Tiere" übernommen wird. Die Tafel wurde von der Klägerin nicht wahrgenommen. Grundsätzlich kann auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar oder der Verzicht durch positive Anordnung des Gesetzes (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG) ausgeschlossen ist; dies gilt auch für künftige Rechte und insbesondere für den Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche, die sogenannte Freizeichnung (SZ 52/57; SZ 48/22; Klang in seinem Kommentar 2 VI 527, 528). Solche Verzichtserklärungen sind aber als Ausschaltung von grundsätzlich zustehenden Rechten einschränkend auszulegen. Es ist herrschende Auffassung, daß Vereinbarungen über den Ausschluß der Haftung nur insoweit als wirksam angesehen werden können, als die Vertragspartner bei Abschluß überhaupt mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall voraussehbaren Gefahren handelt (SZ 52/57; SZ 31/57). Als verzichtbar werden nur voraussehbare und kalkulierbare Risken angesehen (JBl. 1979, 483). In Fällen von Personenverletzungen wird die Freizeichnung, insbesondere bei entgeltlichen Verträgen, als unwirksam erachtet (Koziol aaO I 353). Selbst wenn man aber im vorliegenden Fall Freizeichnung grundsätzlich zulassen und darüber hinaus annehmen wollte, daß der Anschlag von Besuchern des Tierparks bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden mußte, wäre der Haftungsausschluß ohne Bedeutung. Er könnte sich keinesfalls auf Schäden beziehen, mit denen ein Besucher des Tierparks nicht zu rechnen braucht; der Besucher eines Tierparks muß aber nicht damit rechnen, daß aggressive und für die körperliche Sicherheit gefährliche Tiere, wie es Hirsche während der Brunftzeit sind, frei im Wildpark und auf Wegen herumlaufen. Er kann sich vielmehr darauf verlassen, daß der Betreiber des Tierparks für die erforderliche Verwahrung solcher Tiere sorgen wird.Nach den vom Berufungsgericht ergänzten Feststellungen befanden sich am Kassengebäude handgeschriebene Anschläge in der Größe von ca. 40 x 60 cm, wonach "keine Haftung für Verletzungen durch Tiere" übernommen wird. Die Tafel wurde von der Klägerin nicht wahrgenommen. Grundsätzlich kann auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar oder der Verzicht durch positive Anordnung des Gesetzes vergleiche z.B. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG) ausgeschlossen ist; dies gilt auch für künftige Rechte und insbesondere für den Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche, die sogenannte Freizeichnung (SZ 52/57; SZ 48/22; Klang in seinem Kommentar 2 römisch sechs 527, 528). Solche Verzichtserklärungen sind aber als Ausschaltung von grundsätzlich zustehenden Rechten einschränkend auszulegen. Es ist herrschende Auffassung, daß Vereinbarungen über den Ausschluß der Haftung nur insoweit als wirksam angesehen werden können, als die Vertragspartner bei Abschluß überhaupt mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall voraussehbaren Gefahren handelt (SZ 52/57; SZ 31/57). Als verzichtbar werden nur voraussehbare und kalkulierbare Risken angesehen (JBl. 1979, 483). In Fällen von Personenverletzungen wird die Freizeichnung, insbesondere bei entgeltlichen Verträgen, als unwirksam erachtet (Koziol aaO römisch eins 353). Selbst wenn man aber im vorliegenden Fall Freizeichnung grundsätzlich zulassen und darüber hinaus annehmen wollte, daß der Anschlag von Besuchern des Tierparks bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden mußte, wäre der Haftungsausschluß ohne Bedeutung. Er könnte sich keinesfalls auf Schäden beziehen, mit denen ein Besucher des Tierparks nicht zu rechnen braucht; der Besucher eines Tierparks muß aber nicht damit rechnen, daß aggressive und für die körperliche Sicherheit gefährliche Tiere, wie es Hirsche während der Brunftzeit sind, frei im Wildpark und auf Wegen herumlaufen. Er kann sich vielmehr darauf verlassen, daß der Betreiber des Tierparks für die erforderliche Verwahrung solcher Tiere sorgen wird.
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen.