Rechtssatz RS0026522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026522
Geschäftszahl
5Ob665/80; 9Ob82/09p
Entscheidungsdatum
26.01.2010
Rechtssatz
Die in § 1298 ABGB normiert, auch das Verschulden des Erfüllungsgehilfen betreffende Beweislastumkehr gilt nur im Verhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Vertragspartner, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Vertragspartner des Geschäftsherrn.Die in Paragraph 1298, ABGB normiert, auch das Verschulden des Erfüllungsgehilfen betreffende Beweislastumkehr gilt nur im Verhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Vertragspartner, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Vertragspartner des Geschäftsherrn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026522
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19800916_OGH0002_0050OB00665_8000000_001