Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 82/09p×

Entscheidung 9 Ob 82/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob82/09p

Entscheidungsdatum

26.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Ronald Rast, Dr. Thomas Rast und Dr. Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** H*****, Angestellte, *****, vertreten durch Gabler, Gibel & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 17.758,30 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2009, GZ 39 R 363/08h-51, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 27. Juni 2008, GZ 10 C 886/06s-47, teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht sprach aufgrund des Antrags der Beklagten auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 508, ZPO nachträglich aus, dass die ordentliche Revision deshalb zulässig sei, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, inwieweit die vertraglichen Verpflichtungen eines Mieters aus einem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter reichten, wenn der Mieter im Bestandobjekt durch Bauunternehmer Umbau- bzw Sanierungsarbeiten vornehmen lasse, die zu Schäden am Haus führten. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Reichweite der Haftung des Bestandnehmers für dessen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Hauseigentümer ist in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt.

Das Revisionsverfahren betrifft den Zuspruch der Teilbeträge von netto 5.292 EUR (Risse an den Wänden und an der Decke der Wohnung des Mieters V***** durch die Verwendung von Mischmaschinen in der Wohnung der Beklagten und durch die Lagerung von Kisten mit Büchern und Geschirr durch die Beklagte auf dem Dachboden), netto 420 EUR (Risse in der Gewölbedecke in der Wohnung des Mieters M***** [ON 21, 14], das Berufungsgericht bezieht diesen Schadensbetrag auf die Verwendung von Mischmaschinen und Hilti-Hämmern in der Wohnung der Beklagten [vgl ON 34, 6]; der hier nicht gegenständliche Betrag von netto 171 EUR betrifft den zur Wohnung des Mieters M***** gehörenden Kellerraum [ON 21, 13]), netto 421,20 EUR (Risse im Stiegenaufgang zum Dachboden durch die Lagerung von Gegenständen der Beklagten auf dem Dachboden) und netto 156 EUR (Risse in der Wand und an der Decke vor der Wohnung der Beklagten durch den Einbau eines Zählerkastens). Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, zu den von ihr bei einem Bauunternehmer in Auftrag gegebenen Umbauarbeiten in der von ihr gemieteten Wohnung berechtigt gewesen zu sein. Sie bestreitet nicht, dass dem Kläger als Vermieter und Liegenschaftseigentümer sowohl in Ansehung der Beschädigungen in den Bestandobjekten anderer Mieter als auch hinsichtlich allgemeiner Teile die Aktivlegitimation zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0020699; 2 Ob 390/97k) und er auch zum Kreis der geschützten Personen aus einer möglichen Erfüllungsgehilfenhaftung der Beklagten gehört. Es steht auch fest, dass der Einsatz der erwähnten Baumaschinen (Mischmaschinen und Hilti-Hämmer) sowie die Lagerung von Kisten mit Büchern und Geschirr auf dem Dachboden durch die Beklagte für die in Rede stehenden Bauschäden kausal war.

In der Entscheidung 2 Ob 390/97k wurde ausgesprochen, dass auch ein Mieter bei „Erfüllung" seines Mietvertrags nach Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden jener Personen einzustehen habe, deren er sich zur Erfüllung der gegenüber dem Vermieter bestehenden Verpflichtungen bediene. Dazu wurde klargestellt, dass aus der Verbindlichkeit des Bestandnehmers, die Sache in dem Zustand zurückzustellen, in dem er sie übernommen habe, seine Verpflichtung zu deren sorgfältiger Beaufsichtigung und schonender Behandlung folge. Diese Verpflichtung habe der Mieter auch bei der Durchführung genehmigter Umbauarbeiten im Bestandobjekt zu beachten. Auch in diesem Fall sei er verpflichtet, die Umbauarbeiten unter Schonung der Substanz des Hauses durchzuführen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten betrifft die „Erfüllung des Mietvertrags" nicht nur die Rückstellung des Bestandgegenstands nach Auflösung des Mietvertrags, sondern ebenso die damit im Zusammenhang stehende Obhutspflicht schon während des Bestandverhältnisses. Dementsprechend erfasst Paragraph 1313 a, ABGB die Erfüllung bzw Ausübung aller vertraglichen Pflichten, die sich aus dem jeweiligen konkreten Pflichtenkreis eines Vertragspartners nach Art und Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben (1 Ob 43/86 = MietSlg 39.184; vergleiche auch Reischauer in Rummel³ Paragraph 1313 a, ABGB Rz 10). Der Bestandnehmer haftet somit für schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen an der Substanz des Hauses auch aus Anlass von Umbau- oder Sanierungsarbeiten, wobei er für das Verschulden dritter Personen einzustehen hat, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der Obhutspflicht, bedient vergleiche auch RIS-Justiz RS0020683; 7 Ob 236/98a; Binder in Schwimann³ Paragraph 1111, ABGB Rz 8; Iro in KBB2 Paragraph 1111, ABGB Rz 1). Die Ansicht der Beklagten, bei der Entscheidung 2 Ob 390/97k handle es sich um eine Billigkeitsentscheidung, weil der deliktisch haftende Bauunternehmer in Konkurs geraten sei, ist nicht begründet.

Nach der sie treffenden nebenvertraglichen Obhutspflicht muss die Beklagte die Substanz des Hauses schonen und Schäden vermeiden. Zur Begründung ihrer Haftung muss damit nicht feststehen, dass die Bauarbeiten unsachgemäß durchgeführt wurden. Vielmehr trifft sie als Bestandnehmerin gemäß Paragraph 1298, ABGB die Beweislast dafür, dass die Bauschäden ohne ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen eingetreten sind, weil auch bei sorgfältiger Vorgangsweise eine Beschädigung nicht hätte verhindert werden können vergleiche RIS-Justiz RS0026522; RS0026563). Die von der Beklagten - ebenso im Berufungsverfahren - begehrte Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die Arbeiten in ihrer Wohnung einschließlich des Einsatzes von Mischmaschinen und Hilti-Hämmern unsachgemäß durchgeführt worden seien, vermag sich daher nicht zu ihren Gunsten auszuwirken.

Soweit die Beklagte davon ausgeht, nur „nicht schwere" Gegenstände auf dem Dachboden gelagert zu haben, weicht sie von den Feststellungen ab. Zur Lagerung von Kisten mit Büchern und Geschirr auf dem Dachboden hat das Berufungsgericht in Behandlung der Beweisrüge festgehalten, dass die Beklagte eine zu schwere, großflächige Einlagerung an ungeeigneter Stelle vorgenommen habe, obwohl ihr der Kläger nur eine minimale Fläche von ca 7 m² angeboten habe.

Insgesamt hat die Beklagte nach den dargestellten, in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärten Grundsätzen dem Kläger als Vermieter aufgrund des Mietvertrags für schuldhaft herbeigeführte Bauschäden, die durch den Einsatz von Mischmaschinen und Hilti-Hämmern durch ihren Erfüllungsgehilfen sowie durch die Lagerung von Gegenständen auf dem Dachboden eingetreten sind, einzustehen. Da die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, war diese als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E93118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00082.09P.0126.000

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20100126_OGH0002_0090OB00082_09P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020683 Rechtssatz 13.05.1971Zivilrecht
Der Bestandnehmer haftet bei Beschädigungen nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisses 1928, 459 f). Gschnitzer schließt in diesem Personenkreis namentlich Fa …
RS0020699 Rechtssatz 28.03.1973Zivilrecht
Der Schaden der durch die Beschädigung einer vermieteten Sache entsteht, tritt nicht im Vermögen des Mieters, sondern im Vermögen des Eigentümers der Sache ein (siehe dazu MietSlg 15125).
RS0026522 Rechtssatz 16.09.1980Zivilrecht
Die in § 1298 ABGB normiert, auch das Verschulden des Erfüllungsgehilfen betreffende Beweislastumkehr gilt nur im Verhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Vertragspartner, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Vertragspar …
RS0026563 Rechtssatz 30.06.1964Zivilrecht
Es ist Sache des Unternehmers nachzuweisen, dass er die ihm obliegenden Pflichten und Nebenverbindlichkeiten mit aller Sorgfalt erfüllt hat und dass auch seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt (hier Haftung des Bauunternehmers für Schaden …
RS0111907 Rechtssatz 25.03.1999Zivilrecht
Der Bestandnehmer haftet zwar nicht für die durch den ordentlichen Gebrauch verursachte Abnützung, wohl aber für schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen, wobei er für das Verschulden dritter Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten, insbesond …
RS0125678 Rechtssatz 26.01.2010Zivilrecht
Als Folge der Verletzung der nebenvertraglichen Obhutspflicht haftet der Bestandnehmer dem Bestandgeber auch für im Zuge von Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen an der Substanz des Hauses, wobei er für das Verschulden ein …