Rechtssatz RS0111907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111907
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Rechtssatz
Der Bestandnehmer haftet zwar nicht für die durch den ordentlichen Gebrauch verursachte Abnützung, wohl aber für schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen, wobei er für das Verschulden dritter Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der Obhutspflicht bedient hat, sowie für das Verschulden jener Personen, denen er die Ausübung seiner Rechte überlassen hat, einzustehen hat. Er hat dem Vermieter aufgrund des Mietvertrages für ein allfälliges Fehlverhalten eines von ihm beauftragten Bauunternehmens gemäß § 1313a ABGB einzustehen.Der Bestandnehmer haftet zwar nicht für die durch den ordentlichen Gebrauch verursachte Abnützung, wohl aber für schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen, wobei er für das Verschulden dritter Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der Obhutspflicht bedient hat, sowie für das Verschulden jener Personen, denen er die Ausübung seiner Rechte überlassen hat, einzustehen hat. Er hat dem Vermieter aufgrund des Mietvertrages für ein allfälliges Fehlverhalten eines von ihm beauftragten Bauunternehmens gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 390/97k
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 390/97k
- 6 Ob 272/08f
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 272/08f
Vgl auch
- 9 Ob 82/09p
Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 82/09p
Beisatz: Hier: Beschädigungen an der Substanz des Hauses aus Anlass von Umbau- oder Sanierungsarbeiten. (T1)
- 1 Ob 24/13f
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 24/13f
Vgl auch
- 4 Ob 199/13p
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 199/13p
Auch
- 2 Ob 159/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2023 2 Ob 159/23f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111907
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19990325_OGH0002_0020OB00390_97K0000_002