Rechtssatz RS0020683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020683
Geschäftszahl
1Ob130/71; 4Ob608/75; 7Ob564/78; 5Ob516/80; 4Ob548/80; 9Ob82/09p; 2Ob215/10x; 1Ob24/13f; 6Ob181/17m; 6Ob162/24b; 2Ob66/26h
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Der Bestandnehmer haftet bei Beschädigungen nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisses 1928, 459 f). Gschnitzer schließt in diesem Personenkreis namentlich Familienangehörige, Personal ,Gäste und Handwerker ein (Schuldrecht, Besonderer Teil, 55). Klang, der gleichfalls eine Haftung des Bestandnehmers für Verschulden der Hausgenossen, Dienstpersonen und Gäste annimmt, verweist darauf, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der Bestandsache auch deren Benutzung durch andere Personen als den Bestandnehmer in sich schließt. eine solche Benutzung müsse als mittelbarer Gebrauch des Bestandnehmers angesehen werden, für dessen Ordnungsmäßigkeit er ebenso wir für den unmittelbaren Gebrauch zu haften habe (Klang 2. Auflage V, 94). Die Abgrenzung des Personenkreises, für den diese Haftung zum Tragen kommen, ergibt sich aus dem Vertragszweck (Klang aaO, 2 Ob 647/57 MietSlg 6299/11).Der Bestandnehmer haftet bei Beschädigungen nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisses 1928, 459 f). Gschnitzer schließt in diesem Personenkreis namentlich Familienangehörige, Personal ,Gäste und Handwerker ein (Schuldrecht, Besonderer Teil, 55). Klang, der gleichfalls eine Haftung des Bestandnehmers für Verschulden der Hausgenossen, Dienstpersonen und Gäste annimmt, verweist darauf, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der Bestandsache auch deren Benutzung durch andere Personen als den Bestandnehmer in sich schließt. eine solche Benutzung müsse als mittelbarer Gebrauch des Bestandnehmers angesehen werden, für dessen Ordnungsmäßigkeit er ebenso wir für den unmittelbaren Gebrauch zu haften habe (Klang 2. Auflage römisch fünf, 94). Die Abgrenzung des Personenkreises, für den diese Haftung zum Tragen kommen, ergibt sich aus dem Vertragszweck (Klang aaO, 2 Ob 647/57 MietSlg 6299/11).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 130/71
Entscheidungstext OGH 13.05.1971 1 Ob 130/71
Veröff: SZ 44/74 = EvBl 1972/59 S 102 = ImmZ 1971,286 = MietSlg 23171
- 4 Ob 608/75
Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 608/75
Vgl auch
- 7 Ob 564/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 564/78
Auch; Beisatz: Von Bewährungsgehilfeverein betreute Jugendliche beschädigen Villa. (T1) Veröff: JBl 1979,37
- 5 Ob 516/80
Entscheidungstext OGH 01.04.1980 5 Ob 516/80
nur: Der Bestandnehmer haftet bei Beschädigungen nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. (T2)
- 4 Ob 548/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 548/80
nur T2; Veröff: EvBl 1981/70 S 237
- 9 Ob 82/09p
Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 82/09p
nur T2
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Auch
Veröff: SZ 2012/20
- 1 Ob 24/13f
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 24/13f
Auch; nur T2
- 6 Ob 181/17m
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
Auch
- 6 Ob 162/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter sämtliche Schäden, die er oder ihm zuzurechnende Personen schuldhaft verursacht haben, unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben hat. (T3)
- 2 Ob 66/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 2 Ob 66/26h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020683
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19710513_OGH0002_0010OB00130_7100000_001