[7] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[8] 1. Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Demnach genügt für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nicht schon der Umstand, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt (RS0121516 [T4]). Auch die bloße Häufigkeit der Verwendung strittiger Klauseln vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen (RS0121516 [T38]).
[9] 2. Eine – hier strittige – Vertragsstrafenvereinbarung erfasst nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur jene Leistungsstörung, für die der Vergütungsbetrag versprochen wurde, nicht aber andere, nicht identische Interessen (RS0108739 [T1]). Wird eine Vertragsstrafe daher nur für eine bestimmte Vertragsverletzung vereinbart, kann sie einerseits nicht wegen anderer Vertragsverletzungen geltend gemacht werden. Andererseits sind die nicht vom Schutzzweck der Konventionalstrafe erfassten Vertragsverletzungen nach allgemeinen Grundsätzen geltend zu machen (Reischauer in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1336 Rz 26). 2. Eine – hier strittige – Vertragsstrafenvereinbarung erfasst nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur jene Leistungsstörung, für die der Vergütungsbetrag versprochen wurde, nicht aber andere, nicht identische Interessen (RS0108739 [T1]). Wird eine Vertragsstrafe daher nur für eine bestimmte Vertragsverletzung vereinbart, kann sie einerseits nicht wegen anderer Vertragsverletzungen geltend gemacht werden. Andererseits sind die nicht vom Schutzzweck der Konventionalstrafe erfassten Vertragsverletzungen nach allgemeinen Grundsätzen geltend zu machen (Reischauer in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1336, Rz 26).
[10] 3. Gemäß § 1111 ABGB haftet der Bestandnehmer auch für das Verschulden ihm – hier unstrittig – zurechenbarer Personen (RS0020683). 3. Gemäß Paragraph 1111, ABGB haftet der Bestandnehmer auch für das Verschulden ihm – hier unstrittig – zurechenbarer Personen (RS0020683).
[11] 4. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich die für den Fall der Weitergabe des Fahrzeugs an bei der Klägerin nicht validierte Personen vereinbarte Konventionalstrafe nicht auch auf jene Schäden am Fahrzeug bezieht, die von einem unbefugten Benützer bei einem Unfall schuldhaft verursacht werden, ist dies schon im Hinblick auf die Höhe der dafür vereinbarten Pönale (200 EUR) nicht korrekturbedürftig. Darüber hinaus sieht § 4 Abs 5 der – unstrittig vereinbarten – AGB eine Haftung des Kunden sogar für von einem berechtigten Zweitfahrer verursachte Schäden vor. Die im selben Absatz vereinbarte, vom Eintritt eines Schadens unabhängige (RS0032103) Konventionalstrafe für die unbefugte Fahrzeugweitergabe dient daher nach dem Vertragszweck offenkundig primär der Verstärkung und Befestigung der Verpflichtung (vgl RS0029839), das Fahrzeug nicht an bei der Klägerin nicht validierte Personen zu überlassen, und zielt nicht darauf ab, einen von einem unbefugten Benützer verursachten, potentiell weit höheren Sachschaden am Fahrzeug zu pauschalieren. 4. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich die für den Fall der Weitergabe des Fahrzeugs an bei der Klägerin nicht validierte Personen vereinbarte Konventionalstrafe nicht auch auf jene Schäden am Fahrzeug bezieht, die von einem unbefugten Benützer bei einem Unfall schuldhaft verursacht werden, ist dies schon im Hinblick auf die Höhe der dafür vereinbarten Pönale (200 EUR) nicht korrekturbedürftig. Darüber hinaus sieht Paragraph 4, Absatz 5, der – unstrittig vereinbarten – AGB eine Haftung des Kunden sogar für von einem berechtigten Zweitfahrer verursachte Schäden vor. Die im selben Absatz vereinbarte, vom Eintritt eines Schadens unabhängige (RS0032103) Konventionalstrafe für die unbefugte Fahrzeugweitergabe dient daher nach dem Vertragszweck offenkundig primär der Verstärkung und Befestigung der Verpflichtung vergleiche RS0029839), das Fahrzeug nicht an bei der Klägerin nicht validierte Personen zu überlassen, und zielt nicht darauf ab, einen von einem unbefugten Benützer verursachten, potentiell weit höheren Sachschaden am Fahrzeug zu pauschalieren.
[12] Da das Berufungsgericht vertretbar davon ausgegangen ist, dass der von der Klägerin geforderte Schaden nicht von der Vertragsstrafenvereinbarung umfasst ist, ist auch die nach allgemeinen Grundsätzen bejahte Haftung des Zweitbeklagten nach § 1111 ABGB nicht korrekturbedürftig. Da das Berufungsgericht vertretbar davon ausgegangen ist, dass der von der Klägerin geforderte Schaden nicht von der Vertragsstrafenvereinbarung umfasst ist, ist auch die nach allgemeinen Grundsätzen bejahte Haftung des Zweitbeklagten nach Paragraph 1111, ABGB nicht korrekturbedürftig.
[13] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.