Rechtssatz
Die Tatsache allein, daß aus der Verletzung einer Konkurrenzklausel kein faßbarer Schaden erwachsen ist, führt nicht zum Entfall der Konventionalstrafe, weil sie auch der Verstärkung und Befestigung der Verpflichtung dienen soll.
Schlagworte
Angestellte, Vereinbarung, Verletzung, Verstoß, Zweck, Vertragsstrafe, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Treuepflicht, Eintritt, Ersatz, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029839
Dokumentnummer
JJR_19930811_OGH0002_009OBA00187_9300000_001