Die gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Revision ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Die in der Lehre und älteren Judikatur teilweise kontroversiell beantwortete Frage, ob eine Konventionalstrafe nur für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages oder aber auch für den Fall der Nichteinhaltung der Modalitäten von Zeit und Ort, sohin kumulativ mit der Erfüllung versprochen werden darf (vgl Harrer in Schwimann ABGB § 1336 Rz 8 mwN sowie Reischauer in Rummel ABGB2 § 1336 Rz 8 mwN) wurde in der jüngeren Rechtsprechung dahin beantwortet, daß sich der Konventionalstrafengläubiger sowohl für den Fall der Nichterfüllung, als auch für den der nicht gehörigen Erfüllung eine Konventionalstrafe versprechen lassen darf (vgl JBl 1986, 246 = SZ 58/152). Wenn auch die Konventionalstrafe vom Gesetzeswortlaut her eine Schadenspauschalierung bewirken soll, kann sie bei entsprechender Vereinbarung durchaus der Verstärkung und Befestigung der Vertragsverbindlichkeit dienen. Nach herrschender Ansicht ist die Vertragsstrafe von der Höhe des tatsächlichen Schadens daher unabhängig, sie gebührt grundsätzlich auch dann, wenn noch gar kein Schaden entstanden ist (vgl. Harrer aaO Rz 10). Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes kann daher eine Konventionalstrafe durchaus auch für den Fall der Nichteinhaltung von Gewährleistungsverpflichtungen vereinbart werden. Eine Beschränkung des Konventionalstrafengläubigers bei mängelbehafteter Lieferung des Werkes allein auf sein Leistungsverweigerungsrecht entspricht daher nicht dem Gesetz. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, mangels anderer Anhaltspunkte sei die Konventionalstrafenvereinbarung dahin auszulegen, daß sie nur auf die Herstellung einer "grundsätzlich funktionsfähigen Tennishalle" bis 31.5.1995 gedient habe, entspricht nicht der Feststellungslage und übergeht gleichzeitig die in diesem Zusammenhang von der beklagten Partei im Rahmen ihrer Berufungsmitteilung erhobene Beweis- und Feststellungsrüge, wonach für die Annahme des Erstgerichtes, daß keine Beeinträchtigung des Spielbetriebes ab 31.5.1994 vorgelegen sei, es an Beweisergebnissen mangle. Vor allem besteht für die vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Annahme, daß ab 31.5.1994 eine grundsätzlich funktionsfähige Tennishalle vorgelegen sei, keine Feststellungsgrundlage; die in den Monaten darauf erfolgte Mängelbehebung sowie der Preisnachlaß von S 85.000,-- lassen diesen Schluß nicht zu. Für die Annahme, daß die Konventionalstrafe vereinbarungsgemäß nur bei gravierenden Mängeln begehrt werden dürfe und solche offensichtlich nicht vorlägen, fehlt, da keiner der von den Streitteilen einvernehmlich festgelegten Mängel festgestellt worden ist, eine nachvollziehbare Grundlage für die rechtliche Beurteilung. Der Revisionsgegnerin ist in diesem Zusammenhang zuzugestehen, daß für die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung der vorliegenden Vereinbarung nach § 914 ABGB es an den entsprechenden Feststellungsgrundlagen mangelt. Allein aus diesem Grund war die Berufungsentscheidung aufzuheben. Zweifelhaft in diesem Zusammenhang ist auch, ob mit der Übernahme der Tennishalle im Juni 1994 und der angenommenen Zusage der Klägerin, einen Teil der Mängel zu beheben und den anderen Teil mit einer Preisminderung abzugelten, von der beklagten Partei der klagenden Partei schlüssig eine weitere Erfüllungsfrist gewährt wurde und sie somit auf die Geltendmachung ihres Pönaleanspruches verzichtet hatten: Eine dem § 640 BGB vergleichbare Pflicht des Bestellers, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen ist, besteht im österreichischen Recht grundsätzlich nicht. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Werkvertragsparteien nicht eine derartige Pflicht vereinbaren dürften. In einem solchen Fall ist der Besteller verpflichtet, das bestellte Werk zu übernehmen (vgl. Krejci in Rummel ABGB2 § 1165, 1166 Rz 111). Was unter einer "Übernahme unter gleichzeitiger Berücksichtigung von bestehenden Mängeln" zu verstehen ist, kann nur aus den von den Parteien aus Anlaß dieser "Übergabe" getroffenen Vereinbarungen beurteilt werden.Die in der Lehre und älteren Judikatur teilweise kontroversiell beantwortete Frage, ob eine Konventionalstrafe nur für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages oder aber auch für den Fall der Nichteinhaltung der Modalitäten von Zeit und Ort, sohin kumulativ mit der Erfüllung versprochen werden darf vergleiche Harrer in Schwimann ABGB Paragraph 1336, Rz 8 mwN sowie Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1336, Rz 8 mwN) wurde in der jüngeren Rechtsprechung dahin beantwortet, daß sich der Konventionalstrafengläubiger sowohl für den Fall der Nichterfüllung, als auch für den der nicht gehörigen Erfüllung eine Konventionalstrafe versprechen lassen darf vergleiche JBl 1986, 246 = SZ 58/152). Wenn auch die Konventionalstrafe vom Gesetzeswortlaut her eine Schadenspauschalierung bewirken soll, kann sie bei entsprechender Vereinbarung durchaus der Verstärkung und Befestigung der Vertragsverbindlichkeit dienen. Nach herrschender Ansicht ist die Vertragsstrafe von der Höhe des tatsächlichen Schadens daher unabhängig, sie gebührt grundsätzlich auch dann, wenn noch gar kein Schaden entstanden ist vergleiche Harrer aaO Rz 10). Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes kann daher eine Konventionalstrafe durchaus auch für den Fall der Nichteinhaltung von Gewährleistungsverpflichtungen vereinbart werden. Eine Beschränkung des Konventionalstrafengläubigers bei mängelbehafteter Lieferung des Werkes allein auf sein Leistungsverweigerungsrecht entspricht daher nicht dem Gesetz. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, mangels anderer Anhaltspunkte sei die Konventionalstrafenvereinbarung dahin auszulegen, daß sie nur auf die Herstellung einer "grundsätzlich funktionsfähigen Tennishalle" bis 31.5.1995 gedient habe, entspricht nicht der Feststellungslage und übergeht gleichzeitig die in diesem Zusammenhang von der beklagten Partei im Rahmen ihrer Berufungsmitteilung erhobene Beweis- und Feststellungsrüge, wonach für die Annahme des Erstgerichtes, daß keine Beeinträchtigung des Spielbetriebes ab 31.5.1994 vorgelegen sei, es an Beweisergebnissen mangle. Vor allem besteht für die vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Annahme, daß ab 31.5.1994 eine grundsätzlich funktionsfähige Tennishalle vorgelegen sei, keine Feststellungsgrundlage; die in den Monaten darauf erfolgte Mängelbehebung sowie der Preisnachlaß von S 85.000,-- lassen diesen Schluß nicht zu. Für die Annahme, daß die Konventionalstrafe vereinbarungsgemäß nur bei gravierenden Mängeln begehrt werden dürfe und solche offensichtlich nicht vorlägen, fehlt, da keiner der von den Streitteilen einvernehmlich festgelegten Mängel festgestellt worden ist, eine nachvollziehbare Grundlage für die rechtliche Beurteilung. Der Revisionsgegnerin ist in diesem Zusammenhang zuzugestehen, daß für die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung der vorliegenden Vereinbarung nach Paragraph 914, ABGB es an den entsprechenden Feststellungsgrundlagen mangelt. Allein aus diesem Grund war die Berufungsentscheidung aufzuheben. Zweifelhaft in diesem Zusammenhang ist auch, ob mit der Übernahme der Tennishalle im Juni 1994 und der angenommenen Zusage der Klägerin, einen Teil der Mängel zu beheben und den anderen Teil mit einer Preisminderung abzugelten, von der beklagten Partei der klagenden Partei schlüssig eine weitere Erfüllungsfrist gewährt wurde und sie somit auf die Geltendmachung ihres Pönaleanspruches verzichtet hatten: Eine dem Paragraph 640, BGB vergleichbare Pflicht des Bestellers, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen ist, besteht im österreichischen Recht grundsätzlich nicht. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Werkvertragsparteien nicht eine derartige Pflicht vereinbaren dürften. In einem solchen Fall ist der Besteller verpflichtet, das bestellte Werk zu übernehmen vergleiche Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 1165, 1166, Rz 111). Was unter einer "Übernahme unter gleichzeitiger Berücksichtigung von bestehenden Mängeln" zu verstehen ist, kann nur aus den von den Parteien aus Anlaß dieser "Übergabe" getroffenen Vereinbarungen beurteilt werden.
Nach der herrschenden Auffassung erklären sich die Gewährleistungsvorschriften aus dem Zurückbleiben der als Erfüllung hingegebenen gegenüber der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Pflicht zur Gewährleistung resultiert aus der Nichterfüllung oder nicht vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten, die Behebung solcher Erfüllungsmängel soll das gestörte Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen wiederherstellen (vgl. EvBl 1982/53). Geht man davon aus, so befand sich die klagende Partei zum vereinbarten Fertigstellungstermin zufolge Übergabe mit Mängeln in Verzug. Nicht releviert und fraglich könnte sein, ob die Mängel an der Tennishalle so unwesentlich waren, sodaß die beklagte Partei die Übernahme nicht zurückweisen konnte (Bagatellmängel), weil aus der Beilage F die Mängel nicht erkennbar sind.Nach der herrschenden Auffassung erklären sich die Gewährleistungsvorschriften aus dem Zurückbleiben der als Erfüllung hingegebenen gegenüber der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Pflicht zur Gewährleistung resultiert aus der Nichterfüllung oder nicht vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten, die Behebung solcher Erfüllungsmängel soll das gestörte Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen wiederherstellen vergleiche EvBl 1982/53). Geht man davon aus, so befand sich die klagende Partei zum vereinbarten Fertigstellungstermin zufolge Übergabe mit Mängeln in Verzug. Nicht releviert und fraglich könnte sein, ob die Mängel an der Tennishalle so unwesentlich waren, sodaß die beklagte Partei die Übernahme nicht zurückweisen konnte (Bagatellmängel), weil aus der Beilage F die Mängel nicht erkennbar sind.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Streitteile zu weiteren Beweisanboten über die getroffenen Vereinbarungen, insbesondere über die dem Vertragsabschluß vorausgegangenen Besprechungen zur Aufklärung des vereinbarten Inhaltes der Konventionalstrafenvereinbarung aufzufordern haben, um daraus weitere Feststellungen über den Vertragswillen treffen zu können. Auch wenn dies nicht möglich sein sollte, wird das Erstgericht über Art und Umfang der Mängel, die am 14.6.1994 einvernehmlich erhoben worden sind, Feststellungen zu treffen haben, um daraus beurteilen zu können, ob bei Zugrundelegung eines vernünftigen Parteiwillens davon auszugehen ist, ob eine mit (wesentlichen oder unwesentlichen) Mängeln behaftete Tennishalle von der beklagten Partei als Erfüllung durch die klagende Partei bedingt oder unbedingt angenommen worden ist und ob bei einer bedingten Annahme der klagenden Partei eine Nachfristsetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung eingeräumt worden ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.