Rechtssatz RS0018636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018636
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Rechtssatz
Die Pflicht zur Gewährleistung resultiert aus der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten; die Behebung solcher Erfüllungsmängel - sei es durch Wandlung, durch Verbesserung oder durch Preisminderung - soll das gestörte Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen (die "subjektive Äquivalenz") wiederherstellen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 583/80
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 583/80
Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183
- 7 Ob 2344/96y
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2344/96y
- 9 Ob 50/10h
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h
Veröff: SZ 2010/91
- 8 Ob 75/13g
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 75/13g
Auch; nur: Das Gewährleistungsrecht zielt auf die Herstellung der Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung ab. (T1)
Beisatz: Wie sich aus § 932 ABGB ergibt, soll der Gläubiger primär das erhalten, was ihm versprochen wurde. (T2)
- 6 Ob 240/19s
Entscheidungstext OGH 24.09.2020 6 Ob 240/19s
Vgl; Beisatz: Hier: Wenn ein Fahrzeug mangelhaft ist, weil eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft fehlt, und der Mangel nur durch eine Reparatur behoben werden kann, die trotz gänzlicher Herstellung der Gebrauchstauglichkeit zu einer objektiven Wertminderung des Fahrzeugs (im Sinn eines merkantilen Minderwerts) führt, ist allein mit der Reparatur die subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht wiederhergestellt. In der nach der Reparatur verbliebenen Wertminderung des Fahrzeugs liegt eine nach wie vor nicht ausgeglichene Störung des von den Parteien vereinbarten Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. (T3)
- 9 Ob 67/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 9 Ob 67/23b
- 1 Ob 159/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2024 1 Ob 159/24z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018636
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19811117_OGH0002_0040OB00583_8000000_001