a) Zu der vom Gericht zweiter Instanz als erheblich erachteten Rechtsfrage, "ob bei völliger Identität der Gesellschafter und des Geschäftsführers die von einer Gesellschaft eingegangene Verpflichtung auch von einer zweiten Gesellschaft einzuhalten bzw. schon aufgrund der genannten Identität ein kollusives Zusammenwirken zu unterstellen" sei, wird im Rechtsmittel nichts ausgeführt. Diese Frage ist daher nicht zu lösen.
b) Auch sonst werden im Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen zur Darstellung gebracht.
Die beklagte Vermieterin verpflichtete sich in ihrem Mietvertrag mit der klagenden Geschäftsraummieterin ua, für die Dauer des Mietverhältnisses keine Drogerie und keinen Drogeriemarkt auf dem Mietgrundstück oder im Umkreis von 1.000 m selbst zu errichten, zu betreiben oder betreiben zu lassen. Ein derartiges Konkurrenzverbot, vereinbart für die Dauer des Bestandvertrags, bedeutet eine Regelung der durch diesen Vertrag geschaffenen rechtlichen Beziehungen und kann durch eine Vertragsstrafe bewehrt werden. Die Vorinstanzen sahen nun im Umstand, dass die - gleichfalls durch den Geschäftsführer der beklagten Partei vertretene - früher zweitbeklagte Partei durch den Abschluss eines Mietvertrags mit einem Konkurrenten der klagenden Partei im Umkreis von 1.000 m (im 2.EZ) einen Drogeriemarkt "betreiben läßt", einen Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel. Dabei handelt es sich um eine ganz einzelfallbezogene Auslegung eines Vertragspunkts unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenstheorie (Verständnis der Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen; vgl. 1 Ob 2409/96p = SZ 70/198 uva). Die vorinstanzliche Auslegung berücksichtigt ausreichend die übrigen Bestimmungen des Mietvertrags sowie den Geschäftszweck und die Interessenlage beider Vertragsparteien und führt damit zu keinem unvertretbaren Auslegungsergebnis, das im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifen wäre.Die beklagte Vermieterin verpflichtete sich in ihrem Mietvertrag mit der klagenden Geschäftsraummieterin ua, für die Dauer des Mietverhältnisses keine Drogerie und keinen Drogeriemarkt auf dem Mietgrundstück oder im Umkreis von 1.000 m selbst zu errichten, zu betreiben oder betreiben zu lassen. Ein derartiges Konkurrenzverbot, vereinbart für die Dauer des Bestandvertrags, bedeutet eine Regelung der durch diesen Vertrag geschaffenen rechtlichen Beziehungen und kann durch eine Vertragsstrafe bewehrt werden. Die Vorinstanzen sahen nun im Umstand, dass die - gleichfalls durch den Geschäftsführer der beklagten Partei vertretene - früher zweitbeklagte Partei durch den Abschluss eines Mietvertrags mit einem Konkurrenten der klagenden Partei im Umkreis von 1.000 m (im 2.EZ) einen Drogeriemarkt "betreiben läßt", einen Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel. Dabei handelt es sich um eine ganz einzelfallbezogene Auslegung eines Vertragspunkts unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenstheorie (Verständnis der Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen; vergleiche 1 Ob 2409/96p = SZ 70/198 uva). Die vorinstanzliche Auslegung berücksichtigt ausreichend die übrigen Bestimmungen des Mietvertrags sowie den Geschäftszweck und die Interessenlage beider Vertragsparteien und führt damit zu keinem unvertretbaren Auslegungsergebnis, das im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifen wäre.
Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein. Festzuhalten bleibt, dass die frühere These, Konkurrenzklauseln seien wegen des Prinzips der Vertragsfreiheit im Zweifel einschränkend auszulegen - was die beklagte Partei im Übrigen nicht für sich ins Treffen führt - in dieser Allgemeinheit mit Recht aufgegeben worden sein dürfte (vgl. dazu Rummel in Rummel3, § 914 ABGB Rz 5 mwN aus Lehre und Rsp). Inhaltlich bedeutet die Zusage der beklagten Partei in Punkt 12. des Mietvertrags im hier maßgeblichen Umfang eine Verwendungszusage, bei der der Versprechende ersatzpflichtig wird, wenn er sich nicht oder nicht mit der gehörigen Sorgfalt verwendet (SZ 58/127 u.a.; RIS-Justiz RS0017035). Das Maß der Bemühungen bestimmt sich bei bloßer Verwendungszusage nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte. Eine Haftung kommt nur bei unterlassener Verwendung, nicht aber bei einem unverschuldetem Misserfolg in Frage. Im vorliegenden Fall ist indes die beklagte Partei jeden Nachweis dafür schuldig geblieben, warum ihr Geschäftsführer bei seinen - hier unterstellten - Bemühungen bei der anderen Gesellschaft, deren alleiniger Geschäftsührer er ja war, erfolglos geblieben ist, dass diese keinen Mietvertrag mit einem Konkurrenten der klagenden Partei abschließt, somit, warum er bei seiner Verwendung bei sich selbst scheiterte.Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein. Festzuhalten bleibt, dass die frühere These, Konkurrenzklauseln seien wegen des Prinzips der Vertragsfreiheit im Zweifel einschränkend auszulegen - was die beklagte Partei im Übrigen nicht für sich ins Treffen führt - in dieser Allgemeinheit mit Recht aufgegeben worden sein dürfte vergleiche dazu Rummel in Rummel3, Paragraph 914, ABGB Rz 5 mwN aus Lehre und Rsp). Inhaltlich bedeutet die Zusage der beklagten Partei in Punkt 12. des Mietvertrags im hier maßgeblichen Umfang eine Verwendungszusage, bei der der Versprechende ersatzpflichtig wird, wenn er sich nicht oder nicht mit der gehörigen Sorgfalt verwendet (SZ 58/127 u.a.; RIS-Justiz RS0017035). Das Maß der Bemühungen bestimmt sich bei bloßer Verwendungszusage nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte. Eine Haftung kommt nur bei unterlassener Verwendung, nicht aber bei einem unverschuldetem Misserfolg in Frage. Im vorliegenden Fall ist indes die beklagte Partei jeden Nachweis dafür schuldig geblieben, warum ihr Geschäftsführer bei seinen - hier unterstellten - Bemühungen bei der anderen Gesellschaft, deren alleiniger Geschäftsührer er ja war, erfolglos geblieben ist, dass diese keinen Mietvertrag mit einem Konkurrenten der klagenden Partei abschließt, somit, warum er bei seiner Verwendung bei sich selbst scheiterte.
Die Tatsache allein, dass aus der Verletzung einer Konkurrenzklausel kein nachweisbarer Schaden erwachsen ist, führt nicht zum Entfall der Konventionalstrafe, weil sie auch und vor allem der Verstärkung und Befestigung der Verpflichtung dienen soll (RIS-Justiz RS0029839). Dazu wird im Übrigen im Rechtsmittel ebensowenig etwas ins Treffen geführt wie zur Berechtigung des Feststellungsbegehrens.
Die Revision ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.