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Rechtssatz RS0125678

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125678

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Als Folge der Verletzung der nebenvertraglichen Obhutspflicht haftet der Bestandnehmer dem Bestandgeber auch für im Zuge von Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen an der Substanz des Hauses, wobei er für das Verschulden eines von ihm beauftragten Bauunternehmers nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat. Gemäß Paragraph 1298, ABGB trifft den Bestandnehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Beschädigungen ohne sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen eingetreten sind, weil sie auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 82/09p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 82/09p
  • 1 Ob 24/13f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 24/13f
    Vgl auch
  • 4 Ob 199/13p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 199/13p
    Auch; nur: Als Folge der Verletzung der nebenvertraglichen Obhutspflicht haftet der Bestandnehmer dem Bestandgeber auch für im Zuge von Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen an der Substanz des Hauses, wobei er für das Verschulden eines von ihm beauftragten Bauunternehmers nach § 1313a ABGB einzustehen hat. (T1)
  • 1 Ob 202/19s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 202/19s
    Auch
  • 2 Ob 159/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2023 2 Ob 159/23f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125678

Im RIS seit

25.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20100126_OGH0002_0090OB00082_09P0000_001