Rechtssatz RS0026614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026614
Entscheidungsdatum
26.04.1988
Rechtssatz
Weder ein Kunstfehler noch sonst ein schuldhaftes Verhalten des Zahnarztes liegt vor, wenn eine besonders schwierig einzusetzende Brücke nicht sogleich richtig sitzt und daher erneuert werden muß und dies im üblichen Risikobereich einer solchen Behandlung liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026614
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00531_8800000_001