Rechtssatz RS0026640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026640
Entscheidungsdatum
20.06.1991
Rechtssatz
Auch wenn es grundsätzlich dem Gläubiger freisteht, ob er sich zuerst an den Hauptschuldner oder an den Bürgen und Zahler wendet, kann die Inanspruchnahme des Bürgen und Zahlers unter gleichzeitiger Nichtinanspruchnahme des zahlungsfähigen Hauptschuldners unter besonderen Vorausetzungen - hier: bei Unterlassung der durch längere Zeit hindurch möglichen Aufrechnung gegen eine Forderung des Hauptschuldners - rechtsmißbräuchlich sein. Eine solche rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Wechselbürgen führt zur Verneinung des wechselmäßigen Anspruchs im Umfang der leicht möglichen Befriedigung durch Schuldtilgung durch den Hauptschuldner.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 3/91
Entscheidungstext OGH 20.06.1991 8 Ob 3/91
Veröff: ÖBA 1992,78 (Mader) = RdW 1991,359 = ecolex 1991,765 = JBl 1992,40
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026640
Dokumentnummer
JJR_19910620_OGH0002_0080OB00003_9100000_001