Rechtssatz RS0026705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026705
Geschäftszahl
2Ob932/53 (2Ob933/53); 1Ob713/85
Entscheidungsdatum
15.01.1986
Rechtssatz
Der Rückersatzanspruch nach § 1302 ABGB setzt voraus, daß der ihn geltend Machende seinerseits bereits bezahlt hat. Solange dies noch nicht geschehen ist, besteht ein solcher Anspruch noch nicht. Es ist daher auch eine Feststellungsklage nicht möglich.Der Rückersatzanspruch nach Paragraph 1302, ABGB setzt voraus, daß der ihn geltend Machende seinerseits bereits bezahlt hat. Solange dies noch nicht geschehen ist, besteht ein solcher Anspruch noch nicht. Es ist daher auch eine Feststellungsklage nicht möglich.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 932/53
Entscheidungstext OGH 07.01.1954 2 Ob 932/53
Veröff: EvBl 1954/344 S 51
- 1 Ob 713/85
Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 713/85
Vgl aber; Beisatz: Daß der Regreßberechtigte dem Geschädigten noch nicht Ersatz geleistet hat, steht dem Feststellungsbegehren nicht entgegen. (T1) Veröff: JBl 1986,579 = SZ 59/7 = EvBl 1986/118 S 462
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026705
Dokumentnummer
JJR_19540107_OGH0002_0020OB00932_5300000_001