Rechtssatz RS0026729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026729
Entscheidungsdatum
12.03.1963
Rechtssatz
Ist das auf Grund eines Girovertrages zugunsten des Kunden von der Sparkasse eingerichtetes Girokonto ständig ein Passivkonto gewesen, kann Schadenersatz für die Belastung des Kontos auf Grund gefälschter Giroaufträge nur in der Weise begehrt und geleistet werden, daß die Lastschriften storniert werden. Die Bezahlung eines Betrages in der Höhe der Lastschriften an den Kläger würde nicht Ersatz des erlittenen Schadens, der mit der Klage begehrt wird, sondern Leistung eines Geldbetrages bedeuten, auf den der Kläger jedenfalls aus dem Titel des Schadenersatzes keinen Anspruch hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0026729
Dokumentnummer
JJR_19630312_OGH0002_0080OB00051_6300000_001