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Rechtssatz RS0026736×

Rechtssatz RS0026736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026736

Geschäftszahl

2Ob376/61; 3Ob681/82 (3Ob682/82); 4Ob505/83; 1Ob687/85; 5Ob556/88; 2Ob586/88; 1Ob562/89; 7Ob555/91; 9Ob327/97x

Entscheidungsdatum

26.11.1997

Rechtssatz

Für den Mangel außergewöhnlicher Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleisses wird auch vom Rechtsanwalt nicht gehaftet; auch von ihm können nur die Kenntnisse und der Fleiß verlangt werden, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Der Beauftragte haftet keinesfalls nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet, er haftet für jedes Verschulden, wobei es genügt, daß überhaupt die Möglichkeit eines schädlichen Erfolges von der Art des wirklich eingetretenen vorhersehbar war; es muß keineswegs der konkrete Verlauf, wie er in Wirklichkeit zum Schaden geführt hat, in allen seinen Einzelheiten vorhersehbar gewesen sein, es muß nur vorhersehbar gewesen sein, daß bei dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schaden verursacht werden könne; ist durch Hinzutreten von Umständen, die außerhalb des gewöhnlichen Laufes der Dinge lagen, der Schaden eingetreten, so brauchen sie nicht vorhergesehen zu werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 376/61
    Entscheidungstext OGH 20.10.1961 2 Ob 376/61
    Veröff: JBl 1962,322 = SZ 34/153
  • 3 Ob 681/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 681/82
  • 4 Ob 505/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 505/83
    nur: Für den Mangel außergewöhnlicher Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleisses wird auch vom Rechtsanwalt nicht gehaftet; auch von ihm können nur die Kenntnisse und der Fleiß verlangt werden, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben. (T1)
  • 1 Ob 687/85
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 687/85
    nur T1; Veröff: SZ 59/35
  • 5 Ob 556/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 5 Ob 556/88
  • 2 Ob 586/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 2 Ob 586/88
    nur T1
  • 1 Ob 562/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 562/89
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 555/91
    Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 555/91
    nur T1
  • 9 Ob 327/97x
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 Ob 327/97x
    nur T1

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0026736

Dokumentnummer

JJR_19611020_OGH0002_0020OB00376_6100000_001