Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung wird die einjährige Frist
des § 95 EheG für eine Antragstellung nach § 81 EheG mit der
Rechtskraft des Scheidungsausspruches in Form eines Teilurteiles
in Lauf gesetzt (EvBl. 1981/211 = MietSlg. 33.534; JBl. 1982, 495
= SZ 55/34 = MietSlg. 34.598; SZ 60/116 = EvBl. 1988/7 uva,
zuletzt 1 Ob 553/91). Die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB ist auch auf die Präklusivfrist des § 95 EheG analog anzuwenden (1 Ob 681/90).zuletzt 1 Ob 553/91). Die allgemeine Verjährungsbestimmung des Paragraph 1497, ABGB ist auch auf die Präklusivfrist des Paragraph 95, EheG analog anzuwenden (1 Ob 681/90).
Es entspricht der einhelligen Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß im Sinn des § 1299 ABGB der Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten hat. Trotz des nach der zitierten Bestimmung vorgesehenen strengeren Maßstabes in der Bewertung der erforderlichen Sorgfalt dürfen die Anforderungen an den Rechtsanwalt nicht überspannt werden. Es können von ihm nur Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben (vgl. Strasser in Rummel ABGB2 § 1012 Rz 8 mwN; Reischauer in Rummel ABGB § 1299 Rz 2 mwN, zuletzt 2 Ob 586/88). Die Erfassung und Überwachung des Fristenwesens zählt aber zu den wichtigsten Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei, für die der Rechtsanwalt persönlich Sorge zu tragen hat (vgl. Fasching, Kommentar zu den ZPGesetzen II, 731). Ein Rechtsanwalt, dessen Vollmachtsverhältnis aufrecht ist, hat daher mit Eintritt der (Teil)Rechtskraft des Scheidungsausspruches trotz der Verfahrensfortsetzung allein über den Verschuldensausspruch den Ablauf der Frist des § 95 EheG in Evidenz zu halten und seinen Mandanten über die Möglichkeit des Eintrittes der Verfristung dieser Antragstellung selbst dann zu belehren, wenn er den Mandanten schon früher auf eine solche Antragstellung aufmerksam gemacht hat (ähnlich JBl. 1984, 554, WBl. 1987, 212). Unterläßt er dies, so ist sein Verhalten auffällig sorglos. Darüber hinaus geht die Treuepflicht des Rechtsanwaltes über die Beendigung des Mandanten hinaus. Er muß die Interessen des von ihm vertretenen Mandanten im Hinblick auf einen in Zukunft drohenden Vermögensnachteil wahren (ähnlich 4 Ob 543/87).Es entspricht der einhelligen Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß im Sinn des Paragraph 1299, ABGB der Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten hat. Trotz des nach der zitierten Bestimmung vorgesehenen strengeren Maßstabes in der Bewertung der erforderlichen Sorgfalt dürfen die Anforderungen an den Rechtsanwalt nicht überspannt werden. Es können von ihm nur Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben vergleiche Strasser in Rummel ABGB2 Paragraph 1012, Rz 8 mwN; Reischauer in Rummel ABGB Paragraph 1299, Rz 2 mwN, zuletzt 2 Ob 586/88). Die Erfassung und Überwachung des Fristenwesens zählt aber zu den wichtigsten Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei, für die der Rechtsanwalt persönlich Sorge zu tragen hat vergleiche Fasching, Kommentar zu den ZPGesetzen römisch zwei, 731). Ein Rechtsanwalt, dessen Vollmachtsverhältnis aufrecht ist, hat daher mit Eintritt der (Teil)Rechtskraft des Scheidungsausspruches trotz der Verfahrensfortsetzung allein über den Verschuldensausspruch den Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG in Evidenz zu halten und seinen Mandanten über die Möglichkeit des Eintrittes der Verfristung dieser Antragstellung selbst dann zu belehren, wenn er den Mandanten schon früher auf eine solche Antragstellung aufmerksam gemacht hat (ähnlich JBl. 1984, 554, WBl. 1987, 212). Unterläßt er dies, so ist sein Verhalten auffällig sorglos. Darüber hinaus geht die Treuepflicht des Rechtsanwaltes über die Beendigung des Mandanten hinaus. Er muß die Interessen des von ihm vertretenen Mandanten im Hinblick auf einen in Zukunft drohenden Vermögensnachteil wahren (ähnlich 4 Ob 543/87).
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, muß ein Rechtsanwalt stets mit seiner zumindest vorübergehenden Verhinderung rechnen und hat dafür Sorge zu tragen, daß die während dieser Zeit zu wahrenden Fristen eingehalten werden können, damit seinen Mandanten kein Nachteil aus einer Fristversäumnis erwächst. Dieser allgemeine Grundsatz erfährt im § 11 Abs. 2 RAO für den Fall der Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den Rechtsanwalt nur eine spezielle Regelung. Der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung AnwBl. 1982/1643 kann keine gegenteilige Auffassung entnommen werden.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, muß ein Rechtsanwalt stets mit seiner zumindest vorübergehenden Verhinderung rechnen und hat dafür Sorge zu tragen, daß die während dieser Zeit zu wahrenden Fristen eingehalten werden können, damit seinen Mandanten kein Nachteil aus einer Fristversäumnis erwächst. Dieser allgemeine Grundsatz erfährt im Paragraph 11, Absatz 2, RAO für den Fall der Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den Rechtsanwalt nur eine spezielle Regelung. Der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung AnwBl. 1982/1643 kann keine gegenteilige Auffassung entnommen werden.
Im Zusammenhang mit der Feststellung, daß Dr. Winfried M***** trotz Bestehens einer gefestigten Judikatur nicht wußte, daß die Frist des § 95 EheG bereits mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruches zufolge dessen unterlassener Bekämpfung durch den Gegner in Lauf gesetzt worden ist und deshalb die Eintragung dieser Frist im Vormerkkalender nicht veranlaßt hat, begründet seine Unterlassung eine kausale (Mit-)Ursache für den der Klägerin daraus erwachsenen Schaden. Daß das Fehlverhalten des mittlerweiligen Stellvertreters Dr. Walter M***** unabhängig von dieser Unterlassung zum gleichen Schadenseintritt geführt hätte, wurde von der beklagten Partei nicht bewiesen. Der der Berufungsentscheidung zugrunde liegende Beweislastverteilung entspricht daher der herrschenden Rechtsprechung (vgl. Reischauer in Rummel ABGB § 1294 Rz 14 f; § 1298 Rz 2 mwN). Zutreffend ist auch die Annahme der Vorinstanzen, daß den Beklagten, als Universalsukzessor nach Dr. Winfried M*****, mit Dr. Walter M***** die Solidarhaftung im gegenständlichen Schadensfall trifft.Im Zusammenhang mit der Feststellung, daß Dr. Winfried M***** trotz Bestehens einer gefestigten Judikatur nicht wußte, daß die Frist des Paragraph 95, EheG bereits mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruches zufolge dessen unterlassener Bekämpfung durch den Gegner in Lauf gesetzt worden ist und deshalb die Eintragung dieser Frist im Vormerkkalender nicht veranlaßt hat, begründet seine Unterlassung eine kausale (Mit-)Ursache für den der Klägerin daraus erwachsenen Schaden. Daß das Fehlverhalten des mittlerweiligen Stellvertreters Dr. Walter M***** unabhängig von dieser Unterlassung zum gleichen Schadenseintritt geführt hätte, wurde von der beklagten Partei nicht bewiesen. Der der Berufungsentscheidung zugrunde liegende Beweislastverteilung entspricht daher der herrschenden Rechtsprechung vergleiche Reischauer in Rummel ABGB Paragraph 1294, Rz 14 f; Paragraph 1298, Rz 2 mwN). Zutreffend ist auch die Annahme der Vorinstanzen, daß den Beklagten, als Universalsukzessor nach Dr. Winfried M*****, mit Dr. Walter M***** die Solidarhaftung im gegenständlichen Schadensfall trifft.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.