Rechtssatz RS0038747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038747
Entscheidungsdatum
25.07.1991
Norm
ABGB §1299 C
RAO §11 Abs2
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt muß stets mit seiner zumindest vorübergehenden Verhinderung rechnen und hat dafür Sorge zu tragen, daß die während dieser Zeit zu wahrenden Fristen eingehalten werden können, damit seinen Mandanten kein Nachteil aus einer Fristversäumnis erwächst. Dieser allgemeine Grundsatz erfährt im § 11 Abs 2 RAO für den Fall der Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den Rechtsanwalt nur eine spezielle Regelung.Ein Rechtsanwalt muß stets mit seiner zumindest vorübergehenden Verhinderung rechnen und hat dafür Sorge zu tragen, daß die während dieser Zeit zu wahrenden Fristen eingehalten werden können, damit seinen Mandanten kein Nachteil aus einer Fristversäumnis erwächst. Dieser allgemeine Grundsatz erfährt im Paragraph 11, Absatz 2, RAO für den Fall der Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den Rechtsanwalt nur eine spezielle Regelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038747
Dokumentnummer
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00555_9100000_001