Rechtssatz RS0026743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026743
Entscheidungsdatum
13.02.1979
Norm
ABGB §1295 Abs2 III
MG §19 Abs2 Z14
Rechtssatz
Eine Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 14 MG ist nicht deshalb sittenwidrig, weil sich der Vermieter durch einen längeren Zeitraum an den in der Folge gescheiterten Bemühungen des Mieters, die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten im Zuge einer Unternehmensveräußerung weiterzugeben, beteiligte.Eine Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG ist nicht deshalb sittenwidrig, weil sich der Vermieter durch einen längeren Zeitraum an den in der Folge gescheiterten Bemühungen des Mieters, die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten im Zuge einer Unternehmensveräußerung weiterzugeben, beteiligte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026743
Dokumentnummer
JJR_19790213_OGH0002_0020OB00571_7800000_002