Rechtssatz RS0026748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026748
Entscheidungsdatum
13.11.1980
Rechtssatz
Auch der Schwarzfahrer kann gegenüber dem vom Halter abgeleiteten Regreßanspruch des Haftpflichtversicherers einwenden, daß der Unfallgeschädigte infolge Kenntnis der fehlenden Deckungspflicht sein Recht unzulässig ausgeübt habe. Der Versicherer muß in diesem Fall den objektiven Sachverhalt gegen sich gelten lassen, wenn er den Regreßpflichtigen am Verfahren (Vergleich) nicht beteiligt hat. Ein hilfsweiser Anspruch nach § 1042 ABGB ist um die Verschuldensquote zu kürzen (hier: 1 : 2 zu Lasten des Lenkers).Auch der Schwarzfahrer kann gegenüber dem vom Halter abgeleiteten Regreßanspruch des Haftpflichtversicherers einwenden, daß der Unfallgeschädigte infolge Kenntnis der fehlenden Deckungspflicht sein Recht unzulässig ausgeübt habe. Der Versicherer muß in diesem Fall den objektiven Sachverhalt gegen sich gelten lassen, wenn er den Regreßpflichtigen am Verfahren (Vergleich) nicht beteiligt hat. Ein hilfsweiser Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB ist um die Verschuldensquote zu kürzen (hier: 1 : 2 zu Lasten des Lenkers).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026748
Dokumentnummer
JJR_19801113_OGH0002_0070OB00019_8000000_003